§ 18 VKrG

VKrG - Verbraucherkreditgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Eine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Kreditvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten.

(2) Für Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist (kurzfristige Überziehungsmöglichkeiten), sind vom 2. Abschnitt nur die §§ 4, 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, die §§ 7, 8, 9 Abs. 1 und 3 und die §§ 13 und 14 Abs. 3 mit den in den §§ 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden. Überdies gelten für diese Überziehungsmöglichkeiten die §§ 19 und 20.

(3) Für sonstige Überziehungsmöglichkeiten ist der 2. Abschnitt mit den in den §§ 21 und 22 geregelten Besonderheiten anzuwenden.

In Kraft seit 11.06.2010 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 18 VKrG


Kommentar zum § 18 VKrG von rowenatti

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§ 18 Verbraucherkreditgesetz

Hallo, ich bin neu hier und kenne mich noch nicht so gut aus. Deshalb hätte ich eine Frage: lt. meinen Unterlagen sind Verbraucher dazu verpflichtet, dem Kreditgeber mehr als die aktuell auf dem Konto befindliche Summe auszuzahlen. Jedoch sind Unternehmer nicht dazu verpflichtet? Ist das ko... mehr lesen...

§ 18 VKrG | 1. Version | 774 Aufrufe | 26.02.19

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