§ 9 VKrG Zwingende Angaben in Kreditverträgen

VKrG - Verbraucherkreditgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts sind Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erstellen. Der Kreditgeber hat allen Vertragsparteien unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Ausfertigung des Kreditvertrags zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Im Kreditvertrag ist klar und prägnant Folgendes anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie Art des Kredits;
    2. 2.Ziffer 2die Identität und die Anschriften der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;
    3. 3.Ziffer 3die Laufzeit des Kreditvertrags;
    4. 4.Ziffer 4der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;
    5. 5.Ziffer 5bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und der Barzahlungspreis;
    6. 6.Ziffer 6der Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die sich auf den anfänglichen Sollzinssatz beziehen, ferner die Zeiträume, die Bedingungen und die Vorgangsweise bei der Anpassung des Sollzinssatzes; gelten unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen;
    7. 7.Ziffer 7der effektive Jahreszins unter Angabe aller in dessen Berechnung einfließenden Annahmen gemäß § 27 und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags;der effektive Jahreszins unter Angabe aller in dessen Berechnung einfließenden Annahmen gemäß Paragraph 27 und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags;
    8. 8.Ziffer 8der Betrag, die Anzahl und die Fälligkeit der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zweck der Rückzahlung angerechnet werden;
    9. 9.Ziffer 9im Fall der Kredittilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers, auf Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten (§ 10);im Fall der Kredittilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers, auf Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten (Paragraph 10,);
    10. 10.Ziffer 10sofern die Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen ist, eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Entgelte;
    11. 11.Ziffer 11gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte auf Grund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;
    12. 12.Ziffer 12der Verzugszinssatz gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;
    13. 13.Ziffer 13ein Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen;
    14. 14.Ziffer 14gegebenenfalls ein Hinweis auf anfallende Notariatsgebühren;
    15. 15.Ziffer 15gegebenenfalls die verlangten Sicherheiten und Versicherungen;
    16. 16.Ziffer 16das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß § 12 Abs. 3 und der Höhe der Zinsen pro Tag;das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und der Höhe der Zinsen pro Tag;
    17. 17.Ziffer 17Informationen über die aus § 13 erwachsenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte;Informationen über die aus Paragraph 13, erwachsenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte;
    18. 18.Ziffer 18das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen über den Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie über die Art der Berechnung dieser Entschädigung;
    19. 19.Ziffer 19die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags;
    20. 20.Ziffer 20die Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang;
    21. 21.Ziffer 21gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen;
    22. 22.Ziffer 22gegebenenfalls der Name und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde.
  3. (3)Absatz 3Bei einem Kredit mit Tilgungsträger muss aus dem Kreditvertrag überdies klar und prägnant hervorgehen, welche Risiken mit einem solchen Kredit im Vergleich mit einem Ratenkredit verbunden sind und dass im Besonderen der Kreditvertrag oder der Vertrag über den Tilgungsträger keine Garantie für die Rückzahlung des auf Grund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben. Wird der Vertrag über den Tilgungsträger mit dem Kreditgeber selbst abgeschlossen oder von diesem vermittelt, so muss der Kreditvertrag außerdem die in § 6 Abs. 6 zweiter Satz genannten Informationen enthalten.Bei einem Kredit mit Tilgungsträger muss aus dem Kreditvertrag überdies klar und prägnant hervorgehen, welche Risiken mit einem solchen Kredit im Vergleich mit einem Ratenkredit verbunden sind und dass im Besonderen der Kreditvertrag oder der Vertrag über den Tilgungsträger keine Garantie für die Rückzahlung des auf Grund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben. Wird der Vertrag über den Tilgungsträger mit dem Kreditgeber selbst abgeschlossen oder von diesem vermittelt, so muss der Kreditvertrag außerdem die in Paragraph 6, Absatz 6, zweiter Satz genannten Informationen enthalten.
  4. (4)Absatz 4Bei einem Fremdwährungskredit muss der Kreditvertrag auch die in § 6 Abs. 7 genannten Informationen über das mit der anderen Währung verbundene Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiko sowie über die zusätzlich anfallenden Kosten enthalten.Bei einem Fremdwährungskredit muss der Kreditvertrag auch die in Paragraph 6, Absatz 7, genannten Informationen über das mit der anderen Währung verbundene Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiko sowie über die zusätzlich anfallenden Kosten enthalten.
  5. (5)Absatz 5Bei den nachstehend angeführten Mängeln im Kreditvertrag gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEnthält der Kreditvertrag keine Angaben zum Sollzinssatz, zum effektiven Jahreszins oder zu dem vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, so gilt der in § 1000 Abs. 1 ABGB genannte Zinssatz als vereinbarter Sollzinssatz, sofern nicht ein niedrigerer Sollzinssatz vereinbart war. Bei einem Ratenkredit hat der Kreditgeber die dadurch verminderten Teilzahlungen zu berechnen und dem Verbraucher bekanntzugeben.Enthält der Kreditvertrag keine Angaben zum Sollzinssatz, zum effektiven Jahreszins oder zu dem vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, so gilt der in Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB genannte Zinssatz als vereinbarter Sollzinssatz, sofern nicht ein niedrigerer Sollzinssatz vereinbart war. Bei einem Ratenkredit hat der Kreditgeber die dadurch verminderten Teilzahlungen zu berechnen und dem Verbraucher bekanntzugeben.
    2. 2.Ziffer 2Ist im Kreditvertrag der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so gilt ein Sollzinssatz als vereinbart, der dieser Angabe unter Berücksichtigung der sonstigen Vertragsinhalte entspricht. Z 1 zweiter Satz gilt entsprechend.Ist im Kreditvertrag der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so gilt ein Sollzinssatz als vereinbart, der dieser Angabe unter Berücksichtigung der sonstigen Vertragsinhalte entspricht. Ziffer eins, zweiter Satz gilt entsprechend.
    3. 3.Ziffer 3Enthält der Kreditvertrag keine Angaben zu den Bedingungen, unter denen der Sollzinssatz oder sonstige Entgelte geändert werden können, so kann der Kreditgeber solche Änderungen zum Nachteil des Verbrauchers nicht vornehmen.
    4. 4.Ziffer 4Enthält der Kreditvertrag keine Angaben zum Recht auf vorzeitige Rückzahlung oder zum Anspruch auf Entschädigung, so kann der Kreditgeber keine Entschädigung verlangen.
    Die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Verbraucher die im Kreditvertrag fehlenden oder unrichtig angegebenen Informationen den späteren vertraglichen Vereinbarungen entsprechend bereits im Rahmen der vorvertraglichen Information nach § 6 Abs. 1 erhalten hat.Die in Ziffer eins bis 4 genannten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Verbraucher die im Kreditvertrag fehlenden oder unrichtig angegebenen Informationen den späteren vertraglichen Vereinbarungen entsprechend bereits im Rahmen der vorvertraglichen Information nach Paragraph 6, Absatz eins, erhalten hat.
In Kraft seit 11.06.2010 bis 31.12.9999
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