Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEin Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos, der dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, muss Informationen über den Sollzinssatz, über die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes, über Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, über die vom Zeitpunkt einer Überschreitung an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls über die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, enthalten. Der Kreditgeber muss diese Informationen in regelmäßigen Abständen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen.
(2)Absatz 2Im Fall einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat hat der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger Folgendes mitzuteilen:
1.Ziffer einsdas Vorliegen einer Überschreitung,
2.Ziffer 2den betreffenden Betrag,
3.Ziffer 3den Sollzinssatz,
4.Ziffer 4allfällige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen.
In Kraft seit 11.06.2010 bis 31.12.9999
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