§ 21 VKrG

VKrG - Verbraucherkreditgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so hat ihn der Kreditgeber regelmäßig mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren. Der Kontoauszug hat folgende Einzelheiten zu enthalten:

1.

den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht,

2.

die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme,

3.

den Saldo sowie das Datum des letzten Kontoauszugs,

4.

den neuen Saldo,

5.

das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers,

6.

den angewandten Sollzinssatz,

7.

etwaige erhobene Entgelte,

8.

den gegebenenfalls zu zahlenden Mindestbetrag.

In Kraft seit 11.06.2010 bis 31.12.9999
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