§ 11a VKrG Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags

VKrG - Verbraucherkreditgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
§ 11a.Paragraph 11 a,

Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen:

  1. 1.Ziffer einseine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;
  2. 2.Ziffer 2den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Z 1 genannten Änderungen;den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Ziffer eins, genannten Änderungen;
  3. 3.Ziffer 3die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Z 1 genannten Änderungen zur Verfügung stehen;die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Ziffer eins, genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
  4. 4.Ziffer 4die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
  5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.
In Kraft seit 18.03.2025 bis 31.12.9999
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