Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsVerträge, bei denen ein Unternehmer einem Verbraucher eine Sache entgeltlich zum Gebrauch überlässt, gelten als Finanzierungshilfe im Sinn des § 25 Abs. 1, wenn im Vertrag selbst oder in einem gesonderten Vertrag zusätzlich vereinbart ist, dassVerträge, bei denen ein Unternehmer einem Verbraucher eine Sache entgeltlich zum Gebrauch überlässt, gelten als Finanzierungshilfe im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins,, wenn im Vertrag selbst oder in einem gesonderten Vertrag zusätzlich vereinbart ist, dass
1.Ziffer einsder Verbraucher zum Erwerb der Sache verpflichtet ist,
2.Ziffer 2der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb der Sache verlangen kann,
3.Ziffer 3der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags das Recht hat, die Sache zu einem bestimmten Preis zu erwerben, und er, falls er dieses Recht nicht ausübt, dem Unternehmer dafür einzustehen hat, dass die Sache diesen Wert hat, oder
4.Ziffer 4der Verbraucher dem Unternehmer bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert der Sache einzustehen hat, ohne dass ihm das Recht eingeräumt wird, die Sache zu erwerben.
(2)Absatz 2Für Verbraucherleasingverträge gilt § 25 Abs. 2 entsprechend; als Barzahlungspreis gilt der vom Unternehmer für den Erwerb der Sache zu zahlende Kaufpreis. Bei Erfüllung seiner Informationspflicht nach § 6 hat der Unternehmer den Verbraucher auch über das von diesem zu tragende Restwertrisiko und über die Art der Feststellung des Wertes der Sache bei Beendigung des Vertrags aufzuklären; diese Informationen sind auch in den Vertrag (§ 9) aufzunehmen.Für Verbraucherleasingverträge gilt Paragraph 25, Absatz 2, entsprechend; als Barzahlungspreis gilt der vom Unternehmer für den Erwerb der Sache zu zahlende Kaufpreis. Bei Erfüllung seiner Informationspflicht nach Paragraph 6, hat der Unternehmer den Verbraucher auch über das von diesem zu tragende Restwertrisiko und über die Art der Feststellung des Wertes der Sache bei Beendigung des Vertrags aufzuklären; diese Informationen sind auch in den Vertrag (Paragraph 9,) aufzunehmen.
(3)Absatz 3Auf Verbraucherleasingverträge nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind § 12 und § 15 nicht anzuwenden.Auf Verbraucherleasingverträge nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind Paragraph 12 und Paragraph 15, nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4Auf Verbraucherleasingverträge nach Abs. 1 Z 1 ist § 16 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorzeitige Erwerb der Sache als vorzeitige Rückzahlung im Sinn dieser Bestimmung gilt. In diesem Fall vermindern sich die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen entsprechend der durch den vorzeitigen Erwerb verkürzten Vertragsdauer. Der Unternehmer hat die für die Vornahme dieser Berechnung erforderlichen Grundlagen im Vertrag (§ 9) anzugeben.Auf Verbraucherleasingverträge nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 16, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorzeitige Erwerb der Sache als vorzeitige Rückzahlung im Sinn dieser Bestimmung gilt. In diesem Fall vermindern sich die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen entsprechend der durch den vorzeitigen Erwerb verkürzten Vertragsdauer. Der Unternehmer hat die für die Vornahme dieser Berechnung erforderlichen Grundlagen im Vertrag (Paragraph 9,) anzugeben.
(5)Absatz 5Macht bei einem Verbraucherleasingvertrag nach Abs. 1 Z 2 der Verbraucher von seinem Recht nach § 16 Abs. 1 Gebrauch, so kann der Unternehmer darauf bestehen, dass der Verbraucher die Sache dennoch erwirbt. In diesem Fall vermindern sich die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen entsprechend der durch den vorzeitigen Erwerb verkürzten Vertragsdauer. Stellt der Verbraucher hingegen mangels eines Erwerbsverlangens des Unternehmers die Sache vorzeitig zurück, so sind die von ihm zu leistenden Zahlungen überdies um den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Rückstellung zu vermindern. Der Unternehmer hat die für die Vornahme dieser Berechnungen erforderlichen Grundlagen im Vertrag (§ 9) anzugeben.Macht bei einem Verbraucherleasingvertrag nach Absatz eins, Ziffer 2, der Verbraucher von seinem Recht nach Paragraph 16, Absatz eins, Gebrauch, so kann der Unternehmer darauf bestehen, dass der Verbraucher die Sache dennoch erwirbt. In diesem Fall vermindern sich die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen entsprechend der durch den vorzeitigen Erwerb verkürzten Vertragsdauer. Stellt der Verbraucher hingegen mangels eines Erwerbsverlangens des Unternehmers die Sache vorzeitig zurück, so sind die von ihm zu leistenden Zahlungen überdies um den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Rückstellung zu vermindern. Der Unternehmer hat die für die Vornahme dieser Berechnungen erforderlichen Grundlagen im Vertrag (Paragraph 9,) anzugeben.
(6)Absatz 6Macht bei einem Verbraucherleasingvertrag nach Abs. 1 Z 3 der Verbraucher von seinem Recht nach § 16 Abs. 1 Gebrauch, so hat er zu erklären, ob er die Sache vorzeitig erwirbt. In diesem Fall vermindern sich die von ihm zu leistenden Zahlungen entsprechend der durch den vorzeitigen Erwerb verkürzten Vertragsdauer. Stellt der Verbraucher hingegen die Sache vorzeitig zurück, so sind die von ihm zu leistenden Zahlungen überdies um den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Rückstellung zu vermindern. Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.Macht bei einem Verbraucherleasingvertrag nach Absatz eins, Ziffer 3, der Verbraucher von seinem Recht nach Paragraph 16, Absatz eins, Gebrauch, so hat er zu erklären, ob er die Sache vorzeitig erwirbt. In diesem Fall vermindern sich die von ihm zu leistenden Zahlungen entsprechend der durch den vorzeitigen Erwerb verkürzten Vertragsdauer. Stellt der Verbraucher hingegen die Sache vorzeitig zurück, so sind die von ihm zu leistenden Zahlungen überdies um den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Rückstellung zu vermindern. Absatz 5, letzter Satz ist anzuwenden.
(7)Absatz 7Auf Verbraucherleasingverträge nach Abs. 1 Z 4 ist § 16 nicht anzuwenden. Solche Verträge können jedoch vom Verbraucher jederzeit gekündigt werden. Der Unternehmer kann in diesem Fall gleich hohe Zahlungen verlangen, wie sie bei einem Verbraucherleasingvertrag nach Abs. 1 Z 2 oder 3 der Verbraucher auf Grund einer vorzeitigen Rückstellung der Sache nach Abs. 5 dritter Satz oder Abs. 6 dritter Satz zu leisten hätte. Bei Erfüllung seiner Informationspflicht nach § 6 hat der Unternehmer den Verbraucher auch über dessen Kündigungsrecht, über die den Verbraucher diesfalls treffende Zahlungspflicht und über deren Berechnung aufzuklären; diese Informationen sind auch in den Vertrag (§ 9) aufzunehmen.Auf Verbraucherleasingverträge nach Absatz eins, Ziffer 4, ist Paragraph 16, nicht anzuwenden. Solche Verträge können jedoch vom Verbraucher jederzeit gekündigt werden. Der Unternehmer kann in diesem Fall gleich hohe Zahlungen verlangen, wie sie bei einem Verbraucherleasingvertrag nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 der Verbraucher auf Grund einer vorzeitigen Rückstellung der Sache nach Absatz 5, dritter Satz oder Absatz 6, dritter Satz zu leisten hätte. Bei Erfüllung seiner Informationspflicht nach Paragraph 6, hat der Unternehmer den Verbraucher auch über dessen Kündigungsrecht, über die den Verbraucher diesfalls treffende Zahlungspflicht und über deren Berechnung aufzuklären; diese Informationen sind auch in den Vertrag (Paragraph 9,) aufzunehmen.
In Kraft seit 11.06.2010 bis 31.12.9999
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