§ 13 VKrG

VKrG - Verbraucherkreditgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Ein verbundener Kreditvertrag ist ein Kreditvertrag, der

1.

ganz oder teilweise der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und

2.

mit dem finanzierten Vertrag objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bildet; von einer wirtschaftlichen Einheit ist insbesondere dann auszugehen,

a)

wenn der Kredit dem Verbraucher vom Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer selbst gewährt wird,

b)

wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringers bedient,

c)

wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind oder

d)

wenn der Kreditgeber und der Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer im Rahmen dieser Finanzierung zueinander in eine vertragliche Beziehung treten oder miteinander wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen.

(2) Im Fall eines verbundenen Kreditvertrags kann der Verbraucher die Befriedigung des Kreditgebers verweigern, soweit ihm Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zum Lieferanten oder Dienstleistungserbringer gegen diesen zustehen und von ihm erfolglos gegen den Lieferanten oder Dienstleistungserbringer geltend gemacht wurden.

(3) Tritt der Verbraucher nach verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften von einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen damit verbundenen Kreditvertrag. Der Kreditgeber hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückfordern kann, nicht aber auf sonstige Entschädigungen oder Zinsen.

(4) Tritt der Verbraucher gemäß § 12 vom Kreditvertrag zurück, so kann er binnen einer Woche ab Abgabe der Rücktrittserklärung von einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zurücktreten, wenn der Kreditvertrag mit diesem Vertrag im Sinn des Abs. 1 verbunden ist. Dies gilt nicht, wenn sich die wirtschaftliche Einheit nur aus der Angabe der Waren oder der Dienstleistung im Kreditvertrag ergibt (Abs. 1 Z 2 lit. c).

(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Kreditverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

In Kraft seit 11.06.2010 bis 31.12.9999
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