§ 8 VKrG

VKrG - Verbraucherkreditgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Bei grenzüberschreitenden Krediten ist der Zugang zu Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden, ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu gewähren. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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