Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWerden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels folgende Standardinformationen enthalten:
1.Ziffer einsden festen oder variablen Sollzinssatz oder den festen und den variablen Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten des Kredits einbezogenen Kosten, im Fall einer Kombination von festem und variablem Sollzinssatz die Geltungsdauer des festen Sollzinssatzes,
2.Ziffer 2den Gesamtkreditbetrag,
3.Ziffer 3den effektiven Jahreszins,
4.Ziffer 4gegebenenfalls die Laufzeit des Kreditvertrags und
5.Ziffer 5gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag sowie den Betrag der Teilzahlungen.
(2)Absatz 2Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags, im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags ebenfalls klar und prägnant an optisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszinssatz hinzuweisen.
In Kraft seit 11.06.2010 bis 31.12.9999
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