Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge) mit einem Gesamtkreditbetrag von zumindest 200 Euro.
(2)Absatz 2Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,
1.Ziffer einsbei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen,
2.Ziffer 2bei denen der Kreditnehmer nur mit einer dem Kreditgeber übergebenen Sache haftet,
3.Ziffer 3die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Nebenleistung aus dem Arbeitsverhältnis zu einem effektiven Jahreszins unter dem marktüblichen Zins geschlossen werden,
4.Ziffer 4die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis geschlossen werden,
5.Ziffer 5 die mit einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse geschlossen werden, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen,
6.Ziffer 6die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden,
7.Ziffer 7die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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