§ 65 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 65,

Diese Die vorstehenden Bestimmungen findendieses Abschnittes sind sinngemäß Anwendung, wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes von Amts wegen (Art. 140 Abs. 1 B-VG) zu entscheiden hat. Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes von Amts wegen (Artikel 140, Absatz eins, B-VG) zu entscheiden hat.anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsauf Anträge eines Gerichtes (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG), die die Entscheidung begehren, dass das angefochtene Gesetz oder bestimmte Stellen eines solchen verfassungswidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);auf Anträge eines Gerichtes (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG), die die Entscheidung begehren, dass das angefochtene Gesetz oder bestimmte Stellen eines solchen verfassungswidrig waren (Artikel 89, Absatz 3, B-VG);
  2. 2.Ziffer 2wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG).wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2013
Paragraph 65,

Diese Die vorstehenden Bestimmungen findendieses Abschnittes sind sinngemäß Anwendung, wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes von Amts wegen (Art. 140 Abs. 1 B-VG) zu entscheiden hat. Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes von Amts wegen (Artikel 140, Absatz eins, B-VG) zu entscheiden hat.anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsauf Anträge eines Gerichtes (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG), die die Entscheidung begehren, dass das angefochtene Gesetz oder bestimmte Stellen eines solchen verfassungswidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);auf Anträge eines Gerichtes (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG), die die Entscheidung begehren, dass das angefochtene Gesetz oder bestimmte Stellen eines solchen verfassungswidrig waren (Artikel 89, Absatz 3, B-VG);
  2. 2.Ziffer 2wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG).wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG).

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