(1) Die Entscheidung über die Einziehung obliegt dem Gericht, das über das Verwahrnis zu verfügen hat (Verwahrschaftsgericht).
(2) In erster Instanz entscheidet auch beim Gerichtshof der Einzelrichter.
(3) Die Verfügung über und die Verwertung eines rechtskräftig eingezogenen Verwahrnisses obliegt dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts als Angelegenheit der Justizverwaltung.
0 Kommentare zu § 10 VerwEinzG