Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Entscheidung über die Einziehung obliegt dem Gericht, das über das Verwahrnis zu verfügen hat (Verwahrschaftsgericht).
(2)Absatz 2In erster Instanz entscheidet auch beim Gerichtshof der Einzelrichter.
(3)Absatz 3Die Verfügung über und die Verwertung eines rechtskräftig eingezogenen Verwahrnisses obliegt dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts als Angelegenheit der Justizverwaltung.
In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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