§ 5 VerwEinzG

VerwEinzG - Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Ein Antrag auf Ausfolgung ist dem Erleger, dem Erlagsgegner und einem anderen Ausfolgungswerber zuzustellen.

(2) Der Erlagsgegner ist aufzufordern, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist darüber zu äußern, ob er dem Antrag auf Ausfolgung zustimmt (§ 17 des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003). Lässt er die Frist ungenützt verstreichen, so kann das Gericht annehmen, dass er der Ausfolgung zustimmt. Auf diese Folge ist er in der Aufforderung hinzuweisen.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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