Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die §§ 4 bis 6 sind auch auf eine Ausfolgung nach Einleitung des Einziehungsverfahrens anzuwenden. Das Verwahrschaftsgericht kann das Einziehungsverfahren bis zur Entscheidung über die Ausfolgung unterbrechen.
In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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