§ 2 VerwEinzG

VerwEinzG - Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Verwahrnisse, die das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft nach dem Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Verwahrung nicht verwerten oder ausfolgen kann, sind nach § 1425 ABGB zu hinterlegen (strafrechtlicher Erlag). Auf solche Verwahrnisse sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wobei der Bund ab dem Erlagsantrag durch die Finanzprokuratur vertreten wird.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 VerwEinzG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 VerwEinzG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 2 VerwEinzG


Entscheidungen zu § 2 VerwEinzG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 VerwEinzG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 VerwEinzG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VerwEinzG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 VerwEinzG
§ 3 VerwEinzG