§ 2 VerwEinzG

VerwEinzG - Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Verwahrnisse, die das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft nach dem Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Verwahrung nicht verwerten oder ausfolgen kann, sind nach § 1425 ABGB zu hinterlegen (strafrechtlicher Erlag). Auf solche Verwahrnisse sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wobei der Bund ab dem Erlagsantrag durch die Finanzprokuratur vertreten wird.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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