Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsEin Verwahrnis, dessen Wert 10 000 Euro nicht übersteigt, ist nach einem Jahr, ein anderes Verwahrnis nach fünf Jahren für den Bund einzuziehen. Besteht das Verwahrnis aus mehreren gesonderten Teilen, so ist deren Wert zusammenzurechnen.
(2)Absatz 2Das Verwahrnis kann schon vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen eingezogen werden, wenn es verderblich ist, mit der weiteren Verwahrung die Gefahr einer erheblichen Wertminderung verbunden ist oder die Kosten für die Verwahrung und Werterhaltung den Wert des Verwahrnisses vor Ablauf dieser Fristen übersteigen werden.Das Verwahrnis kann schon vor Ablauf der in Absatz eins, genannten Fristen eingezogen werden, wenn es verderblich ist, mit der weiteren Verwahrung die Gefahr einer erheblichen Wertminderung verbunden ist oder die Kosten für die Verwahrung und Werterhaltung den Wert des Verwahrnisses vor Ablauf dieser Fristen übersteigen werden.
In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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