(1) Wenn der Erleger in seinem Antrag mehr als zehn Erlagsgegner anführt oder mehr als zehn Ausfolgungswerber auftreten und die Interessen dieser Parteien im Wesentlichen gleich sind, kann das Gericht bei einem strafrechtlichen Erlag für die gemeinsame Vertretung der Erlagsgegner und Ausfolgungswerber einen Rechtsanwalt oder Notar zum Kurator bestellen. Dabei hat das Gericht eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die insbesondere auf Grund ihrer Kanzleiorganisation, ihrer technischen Ausstattung und ihrer sonstigen Belastung eine zügige Erledigung des Verfahrens gewährleistet. Der Beschluss über die Bestellung ist dem Erleger, den Erlagsgegnern, deren Aufenthalt dem Gericht bekannt ist, den Ausfolgungswerbern und dem Kurator zuzustellen und in der Ediktsdatei kundzumachen.
(2) Der Kurator vertritt die Erlagsgegner, auch wenn sie oder ihr Aufenthalt unbekannt sind, und die Ausfolgungswerber so lange, bis ihn das Gericht enthebt oder eine dieser Parteien seiner Bestellung für sich widerspricht.
(3) Der Kurator hat die Ansprüche der von ihm vertretenen Parteien dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Er hat sich zu bemühen, den Kontakt zu den Erlagsgegnern herzustellen, die unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind.
(4) Reicht das Verwahrnis nicht aus, um alle Ansprüche der Erlagsgegner oder Ausfolgungswerber voll zu befriedigen, so hat der Kurator auf der Grundlage der von ihm geprüften Ansprüche zur Vorbereitung einer gütlichen Einigung einen Verteilungsvorschlag auszuarbeiten. Im Fall einer Einigung über den Verteilungsvorschlag hat er die von ihm eingeholten Zustimmungserklärungen dem Gericht zu übermitteln.
(5) Die Kosten des Kurators hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung der §§ 82, 82b und 82c der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zu bestimmen, wobei der Wert des Verwahrnisses die Bemessungsgrundlage bildet. Das Gericht kann den Kurator ermächtigen, die ihm zugesprochenen Kosten aus dem Erlag zu entnehmen.
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