§ 17 VerwEinzG Säumnis des Empfangsberechtigten

VerwEinzG - Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.07.2024

Wenn der Empfangsberechtigte einer Aufforderung nach § 15 Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder die vom Bund getragenen Verwahrungskosten nicht entrichtet, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts nach § 12 Abs. 2 bis 4 vorzugehen, auch wenn das Verwahrnis noch nicht eingezogen worden ist.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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