Wenn der Empfangsberechtigte einer Aufforderung nach § 15 Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder die vom Bund getragenen Verwahrungskosten nicht entrichtet, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts nach § 12 Abs. 2 bis 4 vorzugehen, auch wenn das Verwahrnis noch nicht eingezogen worden ist. Wenn der Empfangsberechtigte einer Aufforderung nach Paragraph 15, Absatz eins, nicht rechtzeitig nachkommt oder die vom Bund getragenen Verwahrungskosten nicht entrichtet, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts nach Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 vorzugehen, auch wenn das Verwahrnis noch nicht eingezogen worden ist.
0 Kommentare zu § 17 VerwEinzG