§ 158f VersVG

VersVG - Versicherungsvertragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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