Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsVerletzt der Dritte die Verpflichtungen nach § 158d Abs. 2 und 3, so beschränkt sich die Haftung des Versicherers nach § 158c auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen zu leisten gehabt hätte. Liegt eine Verletzung der Verpflichtung nach § 158d Abs. 3 vor, so tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn der Dritte vorher ausdrücklich und in geschriebener Form auf die Folgen der Verletzung hingewiesen worden ist.Verletzt der Dritte die Verpflichtungen nach Paragraph 158 d, Absatz 2 und 3, so beschränkt sich die Haftung des Versicherers nach Paragraph 158 c, auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen zu leisten gehabt hätte. Liegt eine Verletzung der Verpflichtung nach Paragraph 158 d, Absatz 3, vor, so tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn der Dritte vorher ausdrücklich und in geschriebener Form auf die Folgen der Verletzung hingewiesen worden ist.
(2)Absatz 2Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich abschließt oder dessen Anspruch anerkennt; § 154 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.Die Vorschrift des Absatz eins, Satz 1 gilt sinngemäß, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich abschließt oder dessen Anspruch anerkennt; Paragraph 154, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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