Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 158 i,
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, daß eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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