Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, daß eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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