Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Auf eine Vereinbarung, durch die von den §§ 158j Abs. 2 bis 158o zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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