Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des § 153, des § 154 und des § 156 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.Auf Vereinbarungen, die von den Vorschriften des Paragraph 153,, des Paragraph 154 und des Paragraph 156, Absatz 2, zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(2)Absatz 2Von § 158 darf durch Vereinbarung nur in der Weise abgewichen werden, daß das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist.Von Paragraph 158, darf durch Vereinbarung nur in der Weise abgewichen werden, daß das Kündigungsrecht für beide Teile gleich ist.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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