Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruches abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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