Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEin Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wennEin Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Absatz 2, oder des Absatz 3, für eine Straftat verantwortlich, wenn
1.Ziffer einsdie Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2.Ziffer 2durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
(2)Absatz 2Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
(3)Absatz 3Für Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband verantwortlich, wenn
1.Ziffer einsMitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben; der Verband ist für eine Straftat, die vorsätzliches Handeln voraussetzt, nur verantwortlich, wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat; für eine Straftat, die fahrlässiges Handeln voraussetzt, nur, wenn Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer acht gelassen haben; und
2.Ziffer 2die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
(4)Absatz 4Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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