Norm: VbVG §3 Abs2VbVG §12 Abs1StGB §57StGB §58FinStrG §28a Abs1FinStrG §31
Rechtssatz: Die Fristen für die Verjährung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit und für die Verjährung der Strafbarkeit der Tat des Entscheidungsträgers laufen gesondert (ab oder fort), wenn ein die Verjährung hemmender Umstand nur aufseiten des belangten Verbandes, nicht aber aufseiten der natürlichen Person besteht oder umgekehrt. Entsch... mehr lesen...