Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsIst ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.
(2)Absatz 2Die Verbandsgeldbuße ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz.
(3)Absatz 3Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu
180,
–Strichaufzählungwenn die Tat mit lebenslanger oder Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren bedroht ist,
155,
–Strichaufzählungwenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist,
130,
–Strichaufzählungwenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist,
100,
–Strichaufzählungwenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist,
85,
–Strichaufzählungwenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist,
70,
–Strichaufzählungwenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist,
55,
–Strichaufzählungwenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist,
40Ziffer 40
–Strichaufzählungin allen übrigen Fällen.
(4)Absatz 4Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung von dessen sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit 50 und höchstens mit 30 000 Euro. Dient der Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder ist er sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 2 und höchstens 1 500 Euro festzusetzen.Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung von dessen sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit 50 und höchstens mit 30 000 Euro. Dient der Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken (Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) oder ist er sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 2 und höchstens 1 500 Euro festzusetzen.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 VbVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 VbVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 VbVG