Artikel 1 - Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - VbVG)
1. Abschnitt - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 VbVG Verbände
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, vorgesehen ist.Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, vorgesehen ist.
- (2)Absatz 2Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
- (3)Absatz 3Keine Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.Ziffer einsdie Verlassenschaft;
- 2.Ziffer 2Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln;
- 3.Ziffer 3anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind.
§ 2 VbVG Entscheidungsträger und Mitarbeiter
- (1)Absatz einsEntscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
- 1.Ziffer einsGeschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
- 2.Ziffer 2Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
- 3.Ziffer 3sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
- (2)Absatz 2Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
- 1.Ziffer einsauf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,
- 2.Ziffer 2auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,
- 3.Ziffer 3als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988) oderals überlassene Arbeitskraft (Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,) oder
- 4.Ziffer 4auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses
Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.
2. Abschnitt - Verbandsverantwortlichkeit - Materiellrechtliche Bestimmungen
§ 3 VbVG Verantwortlichkeit
- (1)Absatz einsEin Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wennEin Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Absatz 2, oder des Absatz 3, für eine Straftat verantwortlich, wenn
- 1.Ziffer einsdie Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
- 2.Ziffer 2durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
- (2)Absatz 2Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
- (3)Absatz 3Für Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband verantwortlich, wenn
- 1.Ziffer einsMitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben; der Verband ist für eine Straftat, die vorsätzliches Handeln voraussetzt, nur verantwortlich, wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat; für eine Straftat, die fahrlässiges Handeln voraussetzt, nur, wenn Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer acht gelassen haben; und
- 2.Ziffer 2die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
- (4)Absatz 4Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus.
§ 4 VbVG Verbandsgeldbuße
- (1)Absatz einsIst ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.
- (2)Absatz 2Die Verbandsgeldbuße ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz.
- (3)Absatz 3Die Anzahl der Tagessätze beträgt bis zu
180,
- –Strichaufzählungwenn die Tat mit lebenslanger oder Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren bedroht ist,
155,
- –Strichaufzählungwenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist,
130,
- –Strichaufzählungwenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist,
100,
- –Strichaufzählungwenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist,
85,
- –Strichaufzählungwenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist,
70,
- –Strichaufzählungwenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist,
55,
- –Strichaufzählungwenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist,
40Ziffer 40
- –Strichaufzählungin allen übrigen Fällen.
- (4)Absatz 4Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung von dessen sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit 50 und höchstens mit 30 000 Euro. Dient der Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder ist er sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 2 und höchstens 1 500 Euro festzusetzen.Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung von dessen sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen. Er ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit 50 und höchstens mit 30 000 Euro. Dient der Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken (Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) oder ist er sonst nicht auf Gewinn gerichtet, so ist der Tagessatz mit mindestens 2 und höchstens 1 500 Euro festzusetzen.
§ 5 VbVG Bemessung der Verbandsgeldbuße
§ 5.Paragraph 5, (1). Bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze hat das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
- (2)Absatz 2Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen,
- 1.Ziffer einsje größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist;
- 2.Ziffer 2je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
- 3.Ziffer 3je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
- (3)Absatz 3Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
- 1.Ziffer einsder Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
- 2.Ziffer 2der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (Paragraph 3, Absatz 3,);
- 3.Ziffer 3er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
- 4.Ziffer 4er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
- 5.Ziffer 5er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
- 6.Ziffer 6die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
§ 6 VbVG Bedingte Nachsicht der Verbandsgeldbuße
- (1)Absatz einsWird ein Verband zu einer Verbandsgeldbuße von nicht mehr als 70 Tagessätzen verurteilt, so ist die Buße unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (§ 8), bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass dies genügen werde, um von der Begehung weiterer Taten, für die der Verband verantwortlich ist (§ 3), abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Geldbuße bedarf, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, das Gewicht der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, frühere Verurteilungen des Verbandes, die Verlässlichkeit der Entscheidungsträger und die nach der Tat von dem Verband gesetzten Maßnahmen zu berücksichtigen.Wird ein Verband zu einer Verbandsgeldbuße von nicht mehr als 70 Tagessätzen verurteilt, so ist die Buße unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (Paragraph 8,), bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass dies genügen werde, um von der Begehung weiterer Taten, für die der Verband verantwortlich ist (Paragraph 3,), abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Geldbuße bedarf, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, das Gewicht der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, frühere Verurteilungen des Verbandes, die Verlässlichkeit der Entscheidungsträger und die nach der Tat von dem Verband gesetzten Maßnahmen zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so ist die Geldbuße endgültig nachzusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Geldbuße vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen.
§ 7 VbVG Bedingte Nachsicht eines Teiles der Verbandsgeldbuße
§ 7.Paragraph 7, Wird ein Verband zu einer Verbandsgeldbuße verurteilt und treffen die Voraussetzungen des § 6 auf einen Teil der Buße zu, so ist dieser Teil, mindestens aber ein Drittel und höchstens fünf Sechstel, unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (§ 8), bedingt nachzusehen. Wird ein Verband zu einer Verbandsgeldbuße verurteilt und treffen die Voraussetzungen des Paragraph 6, auf einen Teil der Buße zu, so ist dieser Teil, mindestens aber ein Drittel und höchstens fünf Sechstel, unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (Paragraph 8,), bedingt nachzusehen.
§ 8 VbVG Weisungen
- (1)Absatz einsWird einem Verband die Verbandsgeldbuße ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen, so kann ihm das Gericht Weisungen erteilen.
- (2)Absatz 2Dem Verband ist als Weisung aufzutragen, den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
- (3)Absatz 3Im Übrigen können dem Verband mit dessen Zustimmung als Weisungen technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen aufgetragen werden, um der Begehung weiterer Taten, für die der Verband verantwortlich ist (§ 3), entgegenzuwirken.Im Übrigen können dem Verband mit dessen Zustimmung als Weisungen technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen aufgetragen werden, um der Begehung weiterer Taten, für die der Verband verantwortlich ist (Paragraph 3,), entgegenzuwirken.
§ 9 VbVG Widerruf der bedingten Nachsicht der Verbandsgeldbuße
- (1)Absatz einsWird der Verband wegen der Verantwortlichkeit für eine während der Probezeit begangene Tat verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Nachsicht der Buße zu widerrufen und die Buße oder den Teil der Buße vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um die Begehung weiterer Taten, für die der Verband verantwortlich ist (§ 3), zu verhindern. Eine Tat, die in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Nachsicht begangen worden ist, steht einer in der Probezeit begangenen Tat gleich.Wird der Verband wegen der Verantwortlichkeit für eine während der Probezeit begangene Tat verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Nachsicht der Buße zu widerrufen und die Buße oder den Teil der Buße vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um die Begehung weiterer Taten, für die der Verband verantwortlich ist (Paragraph 3,), zu verhindern. Eine Tat, die in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Nachsicht begangen worden ist, steht einer in der Probezeit begangenen Tat gleich.
- (2)Absatz 2Befolgt der Verband eine Weisung trotz förmlicher Mahnung nicht, so hat das Gericht die bedingte Nachsicht zu widerrufen und die Buße oder den Teil der Buße vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um die Begehung weiterer Taten, für die der Verband verantwortlich ist (§ 3), zu verhindern.Befolgt der Verband eine Weisung trotz förmlicher Mahnung nicht, so hat das Gericht die bedingte Nachsicht zu widerrufen und die Buße oder den Teil der Buße vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um die Begehung weiterer Taten, für die der Verband verantwortlich ist (Paragraph 3,), zu verhindern.
- (3)Absatz 3Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 die bedingte Nachsicht nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern und neue Weisungen erteilen.Wird in den Fällen der Absatz eins und 2 die bedingte Nachsicht nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern und neue Weisungen erteilen.
- (4)Absatz 4Wird der Verband in Anwendung von § 31 StGB nachträglich zu einer Zusatzgeldbuße verurteilt, so kann das Gericht die bedingte Nachsicht der Buße zur Gänze oder zum Teil widerrufen und die Buße oder den Teil der Buße vollziehen lassen, soweit die Geldbußen bei gemeinsamer Aburteilung nicht bedingt nachgesehen worden wären. Wird die bedingte Nachsicht nicht widerrufen, so dauert jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.Wird der Verband in Anwendung von Paragraph 31, StGB nachträglich zu einer Zusatzgeldbuße verurteilt, so kann das Gericht die bedingte Nachsicht der Buße zur Gänze oder zum Teil widerrufen und die Buße oder den Teil der Buße vollziehen lassen, soweit die Geldbußen bei gemeinsamer Aburteilung nicht bedingt nachgesehen worden wären. Wird die bedingte Nachsicht nicht widerrufen, so dauert jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.
§ 10 VbVG Rechtsnachfolge
- (1)Absatz einsWerden die Rechte und Verbindlichkeiten des Verbandes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verband übertragen, so treffen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger.
- (2)Absatz 2Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen die selben Eigentumsverhältnisse am Verband bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird.
- (3)Absatz 3Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Geldbuße gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Andere Rechtsfolgen können einzelnen Rechtsnachfolgern zugeordnet werden, soweit dies deren Tätigkeitsbereich entspricht.
§ 11 VbVG Ausschluss eines Rückgriffs
§ 11.Paragraph 11, Für Sanktionen und Rechtsfolgen, die den Verband auf Grund dieses Bundesgesetzes treffen, ist ein Rückgriff auf Entscheidungsträger oder Mitarbeiter ausgeschlossen.
§ 12 VbVG Anwendung der allgemeinen Strafgesetze
- (1)Absatz einsIm Übrigen gelten die allgemeinen Strafgesetze auch für Verbände, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
- (2)Absatz 2Macht das Gesetz die Geltung österreichischer Strafgesetze für im Ausland begangene Taten vom Wohnsitz oder Aufenthalt des Täters im Inland oder von dessen österreichischer Staatsbürgerschaft abhängig, so ist für Verbände der Sitz des Verbandes oder der Ort des Betriebes oder der Niederlassung maßgebend.
- (3)Absatz 3Die Frist für die Verjährung der Vollstreckbarkeit beträgt
fünfzehn Jahre,
- –Strichaufzählungwenn auf Geldbuße von mehr als 100 Tagessätzen erkannt worden ist,
zehnzehn Jahre,
- –Strichaufzählungwenn auf Geldbuße von mehr als 50, aber nicht mehr als 100 Tagessätzen erkannt worden ist,
fünf Jahre
- –Strichaufzählungin allen übrigen Fällen.
3. Abschnitt - Verfahren gegen Verbände
§ 13 VbVG Einleitung des Verfahrens
- (1)Absatz einsSobald sich auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht ergibt, dass ein Verband für eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (§ 3), hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zur Feststellung dieser Verantwortlichkeit einzuleiten oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße bei Gericht einzubringen. Der Verband hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten (belangter Verband).Sobald sich auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht ergibt, dass ein Verband für eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (Paragraph 3,), hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zur Feststellung dieser Verantwortlichkeit einzuleiten oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße bei Gericht einzubringen. Der Verband hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten (belangter Verband).
- (2)Absatz 2Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen, so ist § 71 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, anzuwenden.Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen, so ist Paragraph 71, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, anzuwenden.
§ 14 VbVG Anwendung der Bestimmungen über das Strafverfahren
- (1)Absatz einsFür Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes gelten die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
- (2)Absatz 2Verfahren gegen Verbände gelten im Sinne der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz als Strafsachen.Verfahren gegen Verbände gelten im Sinne der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz als Strafsachen.
- (3)Absatz 3Die Begriffe „strafbare Handlung“, „Vergehen“ und „Verbrechen“ in den in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen sind als Bezugnahme auf Straftaten zu verstehen, für die der Verband verantwortlich sein könnte (§ 3); die Begriffe „Beschuldigter“ und „Angeklagter“ als Bezugnahme auf den belangten Verband (§ 13); der Begriff „Strafe“ als Bezugnahme auf die Verbandsgeldbuße.Die Begriffe „strafbare Handlung“, „Vergehen“ und „Verbrechen“ in den in Absatz eins und 2 genannten Bestimmungen sind als Bezugnahme auf Straftaten zu verstehen, für die der Verband verantwortlich sein könnte (Paragraph 3,); die Begriffe „Beschuldigter“ und „Angeklagter“ als Bezugnahme auf den belangten Verband (Paragraph 13,); der Begriff „Strafe“ als Bezugnahme auf die Verbandsgeldbuße.
§ 15 VbVG Zuständigkeit
- (1)Absatz einsDie Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für die der Straftat verdächtige natürliche Person begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband, wobei die Ermittlungsverfahren von derselben Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen sind (§§ 26, 37 StPO). Dem Verband kommen auch im Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu.Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für die der Straftat verdächtige natürliche Person begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband, wobei die Ermittlungsverfahren von derselben Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen sind (Paragraphen 26,, 37 StPO). Dem Verband kommen auch im Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu.
- (2)Absatz 2Unter den Voraussetzungen des § 27 StPO ist auch eine getrennte Führung der Verfahren zulässig. Ist dies der Fall, sind die §§ 25 Abs. 2 und 36 Abs. 3 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des belangten Verbandes, besteht ein solcher im Inland nicht, nach dem Ort des Betriebes oder der Niederlassung richtet. Kann auf diese Weise eine inländische Zuständigkeit nicht begründet werden, so ist für das Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft Wien und für das Hauptverfahren das Landesgericht für Strafsachen Wien oder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, StPO ist auch eine getrennte Führung der Verfahren zulässig. Ist dies der Fall, sind die Paragraphen 25, Absatz 2 und 36 Absatz 3, StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des belangten Verbandes, besteht ein solcher im Inland nicht, nach dem Ort des Betriebes oder der Niederlassung richtet. Kann auf diese Weise eine inländische Zuständigkeit nicht begründet werden, so ist für das Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft Wien und für das Hauptverfahren das Landesgericht für Strafsachen Wien oder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
§ 16 VbVG Zustellung und notwendige Verteidigung
- (1)Absatz einsDie Verständigung darüber, dass ein Ermittlungsverfahren geführt wird (§ 50 StPO), der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße, die Ladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz, das Abwesenheitsurteil sowie Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 1 und 4 sowie 203 Abs. 1 und 3 StPO sind dem belangten Verband selbst zu eigenen Handen eines Mitglieds des zur Vertretung nach außen berufenen Organs zuzustellen.Die Verständigung darüber, dass ein Ermittlungsverfahren geführt wird (Paragraph 50, StPO), der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße, die Ladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz, das Abwesenheitsurteil sowie Verständigungen und Mitteilungen nach den Paragraphen 200, Absatz 4,, 201 Absatz eins und 4 sowie 203 Absatz eins und 3 StPO sind dem belangten Verband selbst zu eigenen Handen eines Mitglieds des zur Vertretung nach außen berufenen Organs zuzustellen.
- (2)Absatz 2Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach außen befugten Organs selbst im Verdacht, die Straftat begangen zu haben, so hat das Gericht dem belangten Verband von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben. Dieser hat auch die nach der Art des Verbandes erforderlichen Schritte zur Bewirkung einer ordnungsgemäßen Vertretung des Verbandes zu setzen, wie die Verständigung oder Einberufung von geeigneten Organen, Eigentümern oder Mitgliedern. Die Bestellung endet mit dem Einschreiten eines Vertreters oder eines gewählten Verteidigers.
- (3)Absatz 3Wurde einem belangten Verband wirksam zugestellt, so gilt im Anwendungsbereich von § 10 auch die Bekanntgabe an den Rechtsnachfolger als erfolgt.Wurde einem belangten Verband wirksam zugestellt, so gilt im Anwendungsbereich von Paragraph 10, auch die Bekanntgabe an den Rechtsnachfolger als erfolgt.
§ 17 VbVG Vernehmung als Beschuldigter
- (1)Absatz einsDie Entscheidungsträger des Verbandes sowie jene Mitarbeiter, die im Verdacht stehen, die Straftat begangen zu haben, oder wegen der Straftat bereits verurteilt sind, sind als Beschuldigte zu laden und zu vernehmen. § 455 Abs. 2 und 3 StPO ist anzuwenden.Die Entscheidungsträger des Verbandes sowie jene Mitarbeiter, die im Verdacht stehen, die Straftat begangen zu haben, oder wegen der Straftat bereits verurteilt sind, sind als Beschuldigte zu laden und zu vernehmen. Paragraph 455, Absatz 2 und 3 StPO ist anzuwenden.
- (2)Absatz 2Dem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter ist vor Beginn der Vernehmung mitzuteilen, welche Straftat dem Verband zur Last gelegt wird. Sodann ist er darüber zu belehren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten. Er ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung und jener des belangten Verbandes dienen, aber auch als Beweis gegen ihn und gegen den Verband Verwendung finden könne.
§ 18 VbVG Verfolgungsermessen
- (1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen oder zurücktreten, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat, des Verhaltens des Verbandes nach der Tat, der zu erwartenden Höhe einer über den Verband zu verhängenden Geldbuße sowie allfälliger bereits eingetretener oder unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile des Verbandes oder seiner Eigentümer aus der Tat eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Ermittlungen oder Verfolgungsanträge mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären, der offenkundig außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu den im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Sanktionen stünde.
- (2)Absatz 2Von der Verfolgung darf jedoch nicht abgesehen oder zurückgetreten werden, wenn diese
- 1.Ziffer einswegen einer vom Verband ausgehenden Gefahr der Begehung einer Tat mit schweren Folgen, für die der Verband verantwortlich sein könnte,
- 2.Ziffer 2um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken, oder
- 3.Ziffer 3sonst wegen besonderen öffentlichen Interesses
geboten erscheint.
§ 19 VbVG Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)
- (1)Absatz einsSteht auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO oder ein Vorgehen nach § 18 nicht in Betracht kommt, und liegen die in § 198 Abs. 2 Z 1 und 3 StPO genannten Voraussetzungen vor, so hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines belangten Verbandes wegen der Verantwortlichkeit für eine Straftat zurückzutreten, wenn der Verband den aus der Tat entstandenen Schaden gut macht sowie andere Tatfolgen beseitigt und dies unverzüglich nachweist und wenn die Verhängung einer Verbandsgeldbuße im Hinblick aufSteht auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 StPO oder ein Vorgehen nach Paragraph 18, nicht in Betracht kommt, und liegen die in Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins und 3 StPO genannten Voraussetzungen vor, so hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines belangten Verbandes wegen der Verantwortlichkeit für eine Straftat zurückzutreten, wenn der Verband den aus der Tat entstandenen Schaden gut macht sowie andere Tatfolgen beseitigt und dies unverzüglich nachweist und wenn die Verhängung einer Verbandsgeldbuße im Hinblick auf
- 1.Ziffer einsdie Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 50 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist (§ 200 StPO),die Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 50 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist (Paragraph 200, StPO),
- 2.Ziffer 2eine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmäßig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft des Verbandes, eine oder mehrere der in § 8 Abs. 3 genannten Maßnahmen zu ergreifen (§ 203 StPO), odereine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmäßig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft des Verbandes, eine oder mehrere der in Paragraph 8, Absatz 3, genannten Maßnahmen zu ergreifen (Paragraph 203, StPO), oder
- 3.Ziffer 3die ausdrückliche Erklärung des Verbandes, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 202 StPO),die ausdrückliche Erklärung des Verbandes, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen (Paragraph 202, StPO),
nicht geboten erscheint, um der Begehung von Straftaten, für die der Verband verantwortlich gemacht werden kann (§ 3), und der Begehung von Straftaten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken. § 202 Abs. 1 StPO ist nicht anzuwenden.nicht geboten erscheint, um der Begehung von Straftaten, für die der Verband verantwortlich gemacht werden kann (Paragraph 3,), und der Begehung von Straftaten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken. Paragraph 202, Absatz eins, StPO ist nicht anzuwenden. - (2)Absatz 2Nach Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht Abs. 1 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren gegen den Verband unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen (§ 199 StPO).Nach Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht Absatz eins, sinngemäß anzuwenden und das Verfahren gegen den Verband unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen (Paragraph 199, StPO).
§ 20 VbVG Einstweilige Verfügungen
§ 20.Paragraph 20, Ist ein belangter Verband dringend verdächtig, für eine bestimmte Straftat verantwortlich zu sein, und ist anzunehmen, dass über ihn eine Verbandsgeldbuße verhängt werden wird, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Geldbuße eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO anzuordnen, wenn und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Im Übrigen ist § 115 Abs. 4 bis 6 StPO anzuwenden. Ist ein belangter Verband dringend verdächtig, für eine bestimmte Straftat verantwortlich zu sein, und ist anzunehmen, dass über ihn eine Verbandsgeldbuße verhängt werden wird, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Geldbuße eine Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, StPO anzuordnen, wenn und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Im Übrigen ist Paragraph 115, Absatz 4 bis 6 StPO anzuwenden.
§ 21 VbVG Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße
- (1)Absatz einsDas Hauptverfahren wird durch den Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße eingeleitet, auf den im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht die Bestimmungen über die Anklageschrift, im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter oder dem Bezirksgericht jedoch die Bestimmungen über den Strafantrag anzuwenden sind. In jedem Fall ist jedoch der Sachverhalt zusammenzufassen und zu beurteilen, aus dem sich die Verantwortlichkeit des Verbandes (§ 3) ergibt.Das Hauptverfahren wird durch den Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße eingeleitet, auf den im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht die Bestimmungen über die Anklageschrift, im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter oder dem Bezirksgericht jedoch die Bestimmungen über den Strafantrag anzuwenden sind. In jedem Fall ist jedoch der Sachverhalt zusammenzufassen und zu beurteilen, aus dem sich die Verantwortlichkeit des Verbandes (Paragraph 3,) ergibt.
- (2)Absatz 2Der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße ist mit der Anklageschrift oder dem Strafantrag gegen natürliche Personen zu verbinden, wenn die Verfahren gemeinsam geführt werden können (§ 15 Abs. 1).Der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße ist mit der Anklageschrift oder dem Strafantrag gegen natürliche Personen zu verbinden, wenn die Verfahren gemeinsam geführt werden können (Paragraph 15, Absatz eins,).
- (3)Absatz 3Kann das Verfahren gegen den belangten Verband nicht gemeinsam mit jenem gegen die natürliche Person geführt werden, so hat der Ankläger einen selbstständigen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße zu stellen. Über einen solchen Antrag hat das Gericht in einem selbstständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.
§ 22 VbVG Hauptverhandlung und Urteil
- (1)Absatz einsWird die Hauptverhandlung gegen den belangten Verband und eine natürliche Person gemeinsam geführt (§ 15 Abs. 1), so hat das Gericht im Anschluss an das Beweisverfahren, das für beide Verfahren gemeinsam durchgeführt wird, zunächst nur die Schlussvorträge betreffend die natürliche Person zuzulassen und dann das Urteil über die natürliche Person zu verkünden.Wird die Hauptverhandlung gegen den belangten Verband und eine natürliche Person gemeinsam geführt (Paragraph 15, Absatz eins,), so hat das Gericht im Anschluss an das Beweisverfahren, das für beide Verfahren gemeinsam durchgeführt wird, zunächst nur die Schlussvorträge betreffend die natürliche Person zuzulassen und dann das Urteil über die natürliche Person zu verkünden.
- (2)Absatz 2Im Fall eines Schuldspruches sind in fortgesetzter Hauptverhandlung Schlussvorträge zu den Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit des Verbandes sowie den für die Bemessung einer Geldbuße und die Festsetzung anderer Sanktionen maßgeblichen Umständen zu halten. Danach verkündet das Gericht das Urteil über den Verband.
- (3)Absatz 3Im Fall des Freispruchs muss der Ankläger binnen drei Tagen bei Verlust des Verfolgungsrechts erklären, ob in einem selbstständigen Verfahren über die Verhängung einer Verbandsgeldbuße entschieden werden soll. Stellt der Ankläger diesen Antrag, so hat das Gericht nach Abs. 2 vorzugehen.Im Fall des Freispruchs muss der Ankläger binnen drei Tagen bei Verlust des Verfolgungsrechts erklären, ob in einem selbstständigen Verfahren über die Verhängung einer Verbandsgeldbuße entschieden werden soll. Stellt der Ankläger diesen Antrag, so hat das Gericht nach Absatz 2, vorzugehen.
- (4)Absatz 4Das Urteil über den Verband hat im Fall einer Verurteilung bei sonstiger Nichtigkeit auszusprechen, für welche Straftat der Verband auf Grund welcher Umstände für verantwortlich befunden wird; im Übrigen ist § 260 Abs. 1 Z 3 bis 5 StPO anzuwenden.Das Urteil über den Verband hat im Fall einer Verurteilung bei sonstiger Nichtigkeit auszusprechen, für welche Straftat der Verband auf Grund welcher Umstände für verantwortlich befunden wird; im Übrigen ist Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 StPO anzuwenden.
- (5)Absatz 5Die Urteilsausfertigung muss die in § 270 Abs. 2 StPO sowie in Abs. 4 angeführten Inhalte haben.Die Urteilsausfertigung muss die in Paragraph 270, Absatz 2, StPO sowie in Absatz 4, angeführten Inhalte haben.
§ 23 VbVG Hauptverhandlung und Urteil in Abwesenheit
§ 23.Paragraph 23, Ist der belangte Verband in der Hauptverhandlung nicht vertreten, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, die Beweise aufnehmen und das Urteil fällen, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn die Ladung zur Hauptverhandlung wirksam zugestellt wurde und in der Ladung diese Rechtsfolgen angedroht wurden. Das Urteil ist in diesem Fall dem Verband in seiner schriftlichen Ausfertigung zuzustellen.
§ 24 VbVG Rechtsmittel
§ 24.Paragraph 24, Gegen Urteile, die über einen Verband ergangen sind, stehen – auch im Falle des selbstständigen Verfahrens – die in der StPO gegen Urteile vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe offen.
§ 25 VbVG Verfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht
§ 25.Paragraph 25, Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach § 9 Abs. 1 ist § 494a StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Landesgericht nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt. Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach Paragraph 9, Absatz eins, ist Paragraph 494 a, StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Landesgericht nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt.
§ 26 VbVG Verständigung der zuständigen Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde
- (1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat die für den betroffenen Tätigkeitsbereich eines Verbandes zuständige Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Verband und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die Behörde über die Beendigung des Strafverfahrens zu verständigen und eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem das Verfahren eingestellt wird, oder des Urteils zu übermitteln.Die Staatsanwaltschaft hat die für den betroffenen Tätigkeitsbereich eines Verbandes zuständige Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Verband und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (Paragraphen 194 und 208 Absatz 4, StPO); im Übrigen hat das Gericht die Behörde über die Beendigung des Strafverfahrens zu verständigen und eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem das Verfahren eingestellt wird, oder des Urteils zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann die Behörde (Abs. 1) ersuchen, an der Überwachung der Einhaltung einer Weisung oder einer Maßnahme nach § 19 Abs. 1 Z 2 mitzuwirken.Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann die Behörde (Absatz eins,) ersuchen, an der Überwachung der Einhaltung einer Weisung oder einer Maßnahme nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, mitzuwirken.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)
§ 27 VbVG Vollstreckung von Verbandsgeldbußen
- (1)Absatz einsNach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung hat das Gericht den Verband schriftlich aufzufordern, die Verbandsgeldbuße binnen 14 Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben würde. Kommt der Verband dieser Aufforderung nicht nach, so ist die gerichtliche Einbringung nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz zu veranlassen. § 409 Abs. 2 zweiter Satz StPO ist sinngemäß anzuwenden.Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung hat das Gericht den Verband schriftlich aufzufordern, die Verbandsgeldbuße binnen 14 Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben würde. Kommt der Verband dieser Aufforderung nicht nach, so ist die gerichtliche Einbringung nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz zu veranlassen. Paragraph 409, Absatz 2, zweiter Satz StPO ist sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2Ist absehbar, dass der Verband die Folgen der Tat gutmachen werde und dass dadurch die Voraussetzungen einer nachträglichen Milderung der Geldbuße erfüllt sein werden, so kann der Vorsitzende auf Antrag die Zahlung der Geldbuße zur Gänze oder zum Teil für höchstens sechs Monate aufschieben.
- (3)Absatz 3Träfe die unverzügliche Zahlung der Verbandsgeldbuße den Verband unbillig hart, so kann der Vorsitzende auf Antrag mit Beschluss angemessenen Aufschub durch Raten gewähren, wobei die letzte Rate spätestens nach zwei Jahren zu zahlen ist und alle noch offenen Teilbeträge fällig werden, wenn der Verband mit zwei Raten im Verzug ist.
4. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 28 VbVG In-Kraft-Treten
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2, 20, 21 Abs. 2, 23, 25 und 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 2,, 13 Absatz 2,, 14 Absatz 3,, 15 Absatz eins und 2, 16 Absatz eins,, 17 Absatz eins,, 19 Absatz eins und 2, 20, 21 Absatz 2,, 23, 25 und 26 Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.Paragraph 27, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016, tritt mit 1. August 2016 in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023, tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
§ 29 VbVG Verweisungen
- (1)Absatz einsVerweisungen in diesem Gesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 30 VbVG Vollziehung
§ 30.Paragraph 30, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Artikel
Art. 24 VbVG
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.