(1). Bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze hat das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
(2) Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen,
1. | je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist; | |||||||||
2. | je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; | |||||||||
3. | je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. |
(3) Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. | der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; | |||||||||
2. | der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3); | |||||||||
3. | er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; | |||||||||
4. | er die Folgen der Tat gutgemacht hat; | |||||||||
5. | er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat; | |||||||||
6. | die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. |
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