(1). Bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze hat das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
(2)Absatz 2Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen,
1.Ziffer einsje größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist;
2.Ziffer 2je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3.Ziffer 3je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
(3)Absatz 3Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1.Ziffer einsder Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2.Ziffer 2der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (Paragraph 3, Absatz 3,);
3.Ziffer 3er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
6.Ziffer 6die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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