Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEntscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
1.Ziffer einsGeschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
2.Ziffer 2Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
3.Ziffer 3sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
(2)Absatz 2Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
1.Ziffer einsauf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,
2.Ziffer 2auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,
3.Ziffer 3als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988) oderals überlassene Arbeitskraft (Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,) oder
4.Ziffer 4auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses
Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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