(1) Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
1. | Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, | |||||||||
2. | Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder | |||||||||
3. | sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt. |
(2) Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
1. | auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses, | |||||||||
2. | auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, | |||||||||
3. | als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988) oder | |||||||||
4. | auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses | |||||||||
Arbeitsleistungen für den Verband erbringt. |
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