§ 4 VBKG Ausübung der Befugnisse

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde übt die ihr zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts aus.
  2. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde übt die ihr nach Art. 9 VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aus. Die Ausübung erfolgtDie zuständige Behörde übt die ihr nach Artikel 9, VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aus. Die Ausübung erfolgt
    1. 1.Ziffer einsunmittelbar in eigener Verantwortung nach den §§ 6, 7 Abs. 2 und 3 und § 7a Abs. 2 sowie nach Art. 9 Abs. 3 Buchstabe d, Abs. 4 Buchstabe d, Abs. 7 und 8 VBKVO oderunmittelbar in eigener Verantwortung nach den Paragraphen 6,, 7 Absatz 2 und 3 und Paragraph 7 a, Absatz 2, sowie nach Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe d, Absatz 4, Buchstabe d, Absatz 7 und 8 VBKVO oder
    2. 2.Ziffer 2durch Befassung anderer Behörden nach § 4 Abs. 3, § 7b, § 7c, § 8a, § 8b und § 8c oderdurch Befassung anderer Behörden nach Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 7 b,, Paragraph 7 c,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b und Paragraph 8 c, oder
    3. 3.Ziffer 3im Wege eines Antrags an das Zivilgericht entsprechend den §§ 6a, 7, 7a und 8 oderim Wege eines Antrags an das Zivilgericht entsprechend den Paragraphen 6 a,, 7, 7a und 8 oder
    4. 4.Ziffer 4durch Beauftragung einer gemäß § 12 benannten Stelle.durch Beauftragung einer gemäß Paragraph 12, benannten Stelle.
  3. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses des § 7 und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 6 genannten Behörden.Die Bestimmungen diesesdes Paragraph 7 und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 6, genannten Behörden.
  4. (3)Absatz 3§ 78 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, und bestehende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.Paragraph 78, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und bestehende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 25.03.2021
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde übt die ihr zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts aus.
  2. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde übt die ihr nach Art. 9 VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aus. Die Ausübung erfolgtDie zuständige Behörde übt die ihr nach Artikel 9, VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aus. Die Ausübung erfolgt
    1. 1.Ziffer einsunmittelbar in eigener Verantwortung nach den §§ 6, 7 Abs. 2 und 3 und § 7a Abs. 2 sowie nach Art. 9 Abs. 3 Buchstabe d, Abs. 4 Buchstabe d, Abs. 7 und 8 VBKVO oderunmittelbar in eigener Verantwortung nach den Paragraphen 6,, 7 Absatz 2 und 3 und Paragraph 7 a, Absatz 2, sowie nach Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe d, Absatz 4, Buchstabe d, Absatz 7 und 8 VBKVO oder
    2. 2.Ziffer 2durch Befassung anderer Behörden nach § 4 Abs. 3, § 7b, § 7c, § 8a, § 8b und § 8c oderdurch Befassung anderer Behörden nach Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 7 b,, Paragraph 7 c,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b und Paragraph 8 c, oder
    3. 3.Ziffer 3im Wege eines Antrags an das Zivilgericht entsprechend den §§ 6a, 7, 7a und 8 oderim Wege eines Antrags an das Zivilgericht entsprechend den Paragraphen 6 a,, 7, 7a und 8 oder
    4. 4.Ziffer 4durch Beauftragung einer gemäß § 12 benannten Stelle.durch Beauftragung einer gemäß Paragraph 12, benannten Stelle.
  3. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses des § 7 und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 6 genannten Behörden.Die Bestimmungen diesesdes Paragraph 7 und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 6, genannten Behörden.
  4. (3)Absatz 3§ 78 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, und bestehende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.Paragraph 78, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und bestehende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.

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