(1) Für jede Abteilung ist vom Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek mit Zustimmung der Landesregierung ein Abteilungsleiter zu bestellen.
(2) Der Abteilungsleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten. Er ist allen seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.
(3) Der Abteilungsleiter hat unter der Führung des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek für einen geordneten Geschäftsgang in der Abteilung zu sorgen. Er ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek gemäß § 7 einzelne der Abteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Abteilungsleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.
*) Fassung ABl.Nr. 3/2017
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