(1) Im Falle einer Auflösung der Vorarlberger Landesbibliothek oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verpflichtet sich das Land Vorarlberg, das verbleibende Vermögen wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung zu verwenden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vorarlberger Landesbibliothek fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
*) Fassung ABl.Nr. 3/2017
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