(1) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Der Stellvertreter des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek ist von diesem mit Zustimmung der Landesregierung zu bestellen. Bei Verhinderung des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek gehen alle ihm zustehenden Aufgaben auf den Stellvertreter über.
(3) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist mit der Führung der Vorarlberger Landesbibliothek betraut. Er ist Vorgesetzter aller Bediensteten der Vorarlberger Landesbibliothek.
(4) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Vorarlberger Landesbibliothek übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit er gemäß § 7 Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist seine Verantwortung darauf beschränkt, dass er hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen heranzieht und dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.
*) Fassung ABl.Nr. 3/2017
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