(1) Die Vorarlberger Landesbibliothek übernimmt als eine Infrastruktur- und Koordinationseinrichtung für das Bildungswesen des Landes Vorarlberg die Aufgaben eines öffentlichen Informations-, Dokumentations- und Kommunikationszentrums. Als Archivbibliothek ist die Vorarlberger Landesbibliothek Teil des kulturellen Gedächtnisses des Landes.
(2) Die Vorarlberger Landesbibliothek ist eine dem Amt der Vorarlberger Landesregierung nachgeordnete Dienststelle und hat ihren Sitz in Bregenz. Sie wird als wissenschaftliche Einrichtung des Landes in Form eines Betriebes gewerblicher Art geführt.
(3) Die Vorarlberger Landesbibliothek dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Ihre Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(4) Das Dienstsiegel der Vorarlberger Landesbibliothek hat das Landeswappen und die Bezeichnung "Vorarlberger Landesbibliothek" zu enthalten.
*) Fassung ABl.Nr. 3/2017
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