Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Bediensteten des Landesarchivs haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organe über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sind, in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 Vbg. SLA
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Vbg. SLA selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 Vbg. SLA