Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDas Landesarchiv ist in Abteilungen zu gliedern, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten erfordern, ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar hat mit Zustimmung der Landesregierung schriftlich eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in der die Zahl der Abteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnung festzusetzen sind.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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