§ 1 Vbg. SLA

Vbg. SLA - Statut des Vorarlberger Landesarchivs

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Vorarlberger Landesarchiv in Bregenz ist zur Sicherung und Zugänglichmachung von Archivgut des Landes und zur Beratung und Betreuung der anbietungspflichtigen Stellen, zur Information sowie zur landesgeschichtlichen Dokumentation, Wissensvermittlung und Forschung eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Das Vorarlberger Landesarchiv ist eine dem Amt der Vorarlberger Landesregierung nachgeordnete Fachdienststelle.
  3. (3)Absatz 3Das Dienstsiegel des Vorarlberger Landesarchivs hat das Landeswappen und die Bezeichnung „Vorarlberger Landesarchiv“ zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Vbg. SLA


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Vbg. SLA selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Vbg. SLA


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Vbg. SLA


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Vbg. SLA eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Vbg. SLA Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Vbg. SLA