Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin von der Landesregierung zu bestellen.
(2)Absatz 2Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist von der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin sowie der Zustimmung der Landesregierung. Bei Verhinderung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars gehen alle ihr oder ihm zustehenden Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter über.
(3)Absatz 3Der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar obliegt die Führung des Landesarchivs. Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist allen Bediensteten des Landesarchivs gegenüber weisungsberechtigt.
(4)Absatz 4Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Landesarchiv übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder der Landesarchivar gemäß § 6 Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist die Verantwortung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars darauf beschränkt, dass hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen ausgewählt und dass diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über. Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Landesarchiv übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder der Landesarchivar gemäß Paragraph 6, Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist die Verantwortung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars darauf beschränkt, dass hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen ausgewählt und dass diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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