Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar kann die Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter und sonstige geeignete Bedienstete schriftlich mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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