Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDas Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a)Litera aAufgaben im Bereich Vorarchiv: Beratung und Betreuung der anbietungspflichtigen Behörden, Einrichtungen, Unternehmungen und Personen bei der Erstellung von Aktenplänen, der Aktenbildung, der Aktenführung, der Festlegung von Aufbewahrungsfristen und ähnlichen, mit der Registratur zusammenhängenden Tätigkeiten, Bewertung und Entscheidung, ob es sich bei Dokumenten um Archivgut handelt;
b)Litera bAufgaben im Bereich Archivierung und Dokumentation: Übernahme, Erschließung, Betreuung und Aufbewahrung des analogen und digitalen Archivguts des Landes, unter anderem durch Aufbau und Betrieb eines Digitalen Archivs und Abbau der analogen Landesregistratur (Erschließung, Bewertung, Verzeichnis und Skartierung), Bestandserhaltung (konservatorische Maßnahmen) und Bestandssicherung (Sicherungsverfilmung, Vorarlberger Mikrofilm-Sicherungsarchiv);
c)Litera cAufgaben im Bereich Forschung: landesgeschichtliche Forschung, Forschungskooperation und Unterstützung von Forschungsprojekten;
d)Litera dAufgaben im Bereich Information und Bildung: Benützerservice vor Ort, im Wege eines Online-Lesesaals und durch schriftliche wie telefonische Auskünfte (Anfragenbeantwortungen), Führung einer Handbibliothek, Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Erwachsenenbildung sowie der Aus- und Fortbildung der Landes- und Gemeindebediensteten mit dem Schwerpunkt Landeskunde und Archivwesen, Durchführung von fachspezifischen Veranstaltungen und Ausstellungen aus den Bereichen Landeskunde und Archivwesen, Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen;
e)Litera eAufgaben im Bereich Dienstleistungen für andere Landesdienststellen: Recherche und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten;
f)Litera fWahrnehmung der Aufgaben der Landesregierung nach dem Archivgesetz.
(2)Absatz 2Von den Aufgaben, die dem Landesarchiv gemäß Abs. 1 übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen dem Landesarchiv lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierung und deren Durchführung. Von den Aufgaben, die dem Landesarchiv gemäß Absatz eins, übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen dem Landesarchiv lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierung und deren Durchführung.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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