§ 1 Vbg. SLA
- (1)Absatz einsDas Vorarlberger Landesarchiv in Bregenz ist zur Sicherung und Zugänglichmachung von Archivgut des Landes und zur Beratung und Betreuung der anbietungspflichtigen Stellen, zur Information sowie zur landesgeschichtlichen Dokumentation, Wissensvermittlung und Forschung eingerichtet.
- (2)Absatz 2Das Vorarlberger Landesarchiv ist eine dem Amt der Vorarlberger Landesregierung nachgeordnete Fachdienststelle.
- (3)Absatz 3Das Dienstsiegel des Vorarlberger Landesarchivs hat das Landeswappen und die Bezeichnung „Vorarlberger Landesarchiv“ zu enthalten.
§ 2 Vbg. SLA
- (1)Absatz einsDas Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- a)Litera aAufgaben im Bereich Vorarchiv: Beratung und Betreuung der anbietungspflichtigen Behörden, Einrichtungen, Unternehmungen und Personen bei der Erstellung von Aktenplänen, der Aktenbildung, der Aktenführung, der Festlegung von Aufbewahrungsfristen und ähnlichen, mit der Registratur zusammenhängenden Tätigkeiten, Bewertung und Entscheidung, ob es sich bei Dokumenten um Archivgut handelt;
- b)Litera bAufgaben im Bereich Archivierung und Dokumentation: Übernahme, Erschließung, Betreuung und Aufbewahrung des analogen und digitalen Archivguts des Landes, unter anderem durch Aufbau und Betrieb eines Digitalen Archivs und Abbau der analogen Landesregistratur (Erschließung, Bewertung, Verzeichnis und Skartierung), Bestandserhaltung (konservatorische Maßnahmen) und Bestandssicherung (Sicherungsverfilmung, Vorarlberger Mikrofilm-Sicherungsarchiv);
- c)Litera cAufgaben im Bereich Forschung: landesgeschichtliche Forschung, Forschungskooperation und Unterstützung von Forschungsprojekten;
- d)Litera dAufgaben im Bereich Information und Bildung: Benützerservice vor Ort, im Wege eines Online-Lesesaals und durch schriftliche wie telefonische Auskünfte (Anfragenbeantwortungen), Führung einer Handbibliothek, Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Erwachsenenbildung sowie der Aus- und Fortbildung der Landes- und Gemeindebediensteten mit dem Schwerpunkt Landeskunde und Archivwesen, Durchführung von fachspezifischen Veranstaltungen und Ausstellungen aus den Bereichen Landeskunde und Archivwesen, Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen;
- e)Litera eAufgaben im Bereich Dienstleistungen für andere Landesdienststellen: Recherche und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten;
- f)Litera fWahrnehmung der Aufgaben der Landesregierung nach dem Archivgesetz.
- (2)Absatz 2Von den Aufgaben, die dem Landesarchiv gemäß Abs. 1 übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen dem Landesarchiv lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierung und deren Durchführung. Von den Aufgaben, die dem Landesarchiv gemäß Absatz eins, übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen dem Landesarchiv lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierung und deren Durchführung.
§ 3 Vbg. SLA
- (1)Absatz einsDas Landesarchiv ist in Abteilungen zu gliedern, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten erfordern, ist nicht zulässig.
- (2)Absatz 2Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar hat mit Zustimmung der Landesregierung schriftlich eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in der die Zahl der Abteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnung festzusetzen sind.
§ 4 Vbg. SLA
- (1)Absatz einsDie Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist nach Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin von der Landesregierung zu bestellen.
- (2)Absatz 2Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist von der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Anhörung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin sowie der Zustimmung der Landesregierung. Bei Verhinderung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars gehen alle ihr oder ihm zustehenden Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter über.
- (3)Absatz 3Der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar obliegt die Führung des Landesarchivs. Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist allen Bediensteten des Landesarchivs gegenüber weisungsberechtigt.
- (4)Absatz 4Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Landesarchiv übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder der Landesarchivar gemäß § 6 Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist die Verantwortung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars darauf beschränkt, dass hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen ausgewählt und dass diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über. Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Landesarchiv übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder der Landesarchivar gemäß Paragraph 6, Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist die Verantwortung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars darauf beschränkt, dass hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen ausgewählt und dass diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.
§ 5 Vbg. SLA
- (1)Absatz einsFür jede Abteilung ist von der Landesarchivarin oder vom Landesarchivar eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter zu bestellen. Wenn es im Hinblick auf die Größe der Abteilung oder den Umfang der im Rahmen der Abteilung zu besorgenden Aufgaben zweckmäßig ist, kann eine Stellvertretung bestellt werden.
- (2)Absatz 2Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte aller der Abteilung zugeteilten Bediensteten. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist allen ihrer oder seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.
- (3)Absatz 3Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat unter der Führung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars für einen geordneten Geschäftsgang der Abteilung zu sorgen. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder der Landesarchivar gemäß § 6 einzelne der Abteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters auf eine Beaufsichtigung der Bediensteten im erforderlichen Ausmaß beschränkt. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat unter der Führung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars für einen geordneten Geschäftsgang der Abteilung zu sorgen. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder der Landesarchivar gemäß Paragraph 6, einzelne der Abteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters auf eine Beaufsichtigung der Bediensteten im erforderlichen Ausmaß beschränkt.
§ 6 Vbg. SLA
Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar kann die Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter und sonstige geeignete Bedienstete schriftlich mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen.
§ 7 Vbg. SLA
Die Bediensteten des Landesarchivs haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organe über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sind, in Kenntnis zu setzen.
§ 8 Vbg. SLA
Das Nähere über die Geschäftsabläufe im Landesarchiv ist in einer von der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar zu erlassenden Kanzleiordnung zu regeln.
§ 9 Vbg. SLA
Dieses Statut tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut des Vorarlberger Landesarchivs, ABl.Nr. 23/2016, außer Kraft.