§ 94a VBG Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die StelleFür die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem sind die Paragraphen 169 c,, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle
    1. 1.Ziffer einsder Verwendungs- oder Gehaltsgruppe die Entlohnungsgruppe,
    2. 1a.Ziffer eins ader Funktionsgruppe die Bewertungsgruppe,
    3. 2.Ziffer 2des Gehalts das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen,des Gehalts das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, ohne allfällige Zulagen,
    4. 3.Ziffer 3des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 zweiter Satz,des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz,
    5. 4.Ziffer 4des Fixgehalts das fixe Monatsentgelt,
    6. 5.Ziffer 5der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe,
    7. 6.Ziffer 6der Dienstbehörde die Personalstelle,
    8. 7.Ziffer 7der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen,
    9. 8.Ziffer 8der in § 169c Abs. 7 Z 2 GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, b, l 2b 1, k 3 und k 4,der in Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, b, l 2b 1, k 3 und k 4,
    10. 9.Ziffer 9der in § 169d Abs. 1 GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, I und II, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten, die Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis,der in Paragraph 169 d, Absatz eins, GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, römisch eins und römisch II, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch eins L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten, die Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis,
    11. 10.Ziffer 10des Verweises auf § 3 Abs. 2 GehG ein Verweis auf § 8a Abs. 1,des Verweises auf Paragraph 3, Absatz 2, GehG ein Verweis auf Paragraph 8 a, Absatz eins,,
    12. 11.Ziffer 11des Verweises auf § 10 GehG jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,des Verweises auf Paragraph 10, GehG jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
    13. 12.Ziffer 12des Verweises auf § 12 GehG ein Verweis auf § 26,des Verweises auf Paragraph 12, GehG ein Verweis auf Paragraph 26,,
    14. 13.Ziffer 13des Verweises auf § 175 Abs. 79 GehG ein Verweis auf § 100 Abs. 70,des Verweises auf Paragraph 175, Absatz 79, GehG ein Verweis auf Paragraph 100, Absatz 70,,
    15. 14.Ziffer 14des Verweises auf § 8 GehG ein Verweis auf § 19,des Verweises auf Paragraph 8, GehG ein Verweis auf Paragraph 19,,
    16. 15.Ziffer 15der in den Ziffern des § 169c Abs. 6b GehG genannten Verwendungsgruppender in den Ziffern des Paragraph 169 c, Absatz 6 b, GehG genannten Verwendungsgruppen
      1. a)Litera ain Z 1 die Entlohnungsgruppe v1,in Ziffer eins, die Entlohnungsgruppe v1,
      2. b)Litera bin Z 2 die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,in Ziffer 2, die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,
      3. c)Litera cin Z 3 die Entlohnungsgruppenin Ziffer 3, die Entlohnungsgruppen
        1. aa)Sub-Litera, a, aProkuraturanwältinnen und -anwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,
        2. bb)Sub-Litera, b, ba des Entlohnungsschemas I,a des Entlohnungsschemas römisch eins,
        3. cc)Sub-Litera, c, cVertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,
        4. dd)Sub-Litera, d, dl ph, l 1 und l 2a,
        5. ee)Sub-Litera, e, eph 1, ph 2 und ph 3,
      4. d)Litera din Z 4 die Entlohnungsgruppenin Ziffer 4, die Entlohnungsgruppen
        1. aa)Sub-Litera, a, av2 bis v5, h1 bis h5, b bis e, p 1 bis p 5,
        2. bb)Sub-Litera, b, bl 2b und l 3,
        3. cc)Sub-Litera, c, ck 3 und k 6
      und
    17. 16.Ziffer 16der Tabelle in § 169d Abs. 1a die Tabelleder Tabelle in Paragraph 169 d, Absatz eins a, die Tabelle

(1) Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle

Entlohnungsgruppe Voraussetzung für Wahrung Zu wahrender Vorrückungstermin in die Entlohnungsstufe 2
v1 Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

1.

der Verwendungs- oder Gehaltsgruppe die Entlohnungsgruppe,

k 1 und k 2 Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

1a.

der Funktionsgruppe die Bewertungsgruppe,

l 1 und ph 2,

l 2a und ph 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

2.

des Gehalts das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen,

3.

des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 zweiter Satz,

4.

des Fixgehalts das fixe Monatsentgelt,

5.

der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe,

6.

der Dienstbehörde die Personalstelle,

7.

der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen,

8.

der in § 169c Abs. 7 Z 2 GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, b, l 2b 1, k 3 und k 4,

9.

der in § 169d Abs. 1 GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, I und II, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten, die Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis,

10.

des Verweises auf § 3 Abs. 2 GehG ein Verweis auf § 8a Abs. 1,

11.

des Verweises auf § 10 GehG jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

12.

des Verweises auf § 12 GehG ein Verweis auf § 26,

13.

des Verweises auf § 175 Abs. 79 GehG ein Verweis auf § 100 Abs. 70,

14.

des Verweises auf § 8 GehG ein Verweis auf § 19,

15.

der in den Ziffern des § 169c Abs. 6b GehG genannten Verwendungsgruppen

a)

in Z 1 die Entlohnungsgruppe v1,

b)

in Z 2 die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,

c)

in Z 3 die Entlohnungsgruppen

aa)

Prokuraturanwältinnen und -anwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,

bb)

a des Entlohnungsschemas I,

cc)

Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,

dd)

l ph, l 1 und l 2a,

ee)

ph 1, ph 2 und ph 3,

d)

in Z 4 die Entlohnungsgruppen

aa)

v2 bis v5, h1 bis h5, b bis e, p 1 bis p 5,

bb)

l 2b und l 3,

v2

l 2b 1

k 3 und k 4

keine spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

k 3 und k 6

cc)

v3 bis v5

h1 bis h5

l 3

k 5 und k 6

keine spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

und

16.

der Tabelle in § 169d Abs. 1a die Tabelle

treten

Entlohnungsgruppe

Voraussetzung für Wahrung

Zu wahrender Vorrückungstermin in die Entlohnungsstufe 2

v1

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

k 1 und k 2

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

l 1 und ph 2,

l 2a und ph 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

v2

l 2b 1

k 3 und k 4

keine

spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

v3 bis v5

h1 bis h5

l 3

k 5 und k 6

keine

spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

treten.

(2) § 169e Abs. 1 GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf § 20c GehG ein Verweis auf § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20c GehG tritt und an Stelle der Bestimmungen des GehG über die Hemmung der Vorrückung die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

  1. (2)Absatz 2§ 169e Abs. 1 GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die StelleParagraph 169 e, Absatz eins, GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle
    1. 1.Ziffer einsdes Verweises auf § 20c GehG ein Verweis auf § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20c GehG unddes Verweises auf Paragraph 20 c, GehG ein Verweis auf Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20 c, GehG und
    2. 2.Ziffer 2des Verweises auf § 169f GehG ein Verweis auf § 94bdes Verweises auf Paragraph 169 f, GehG ein Verweis auf Paragraph 94 b,
    treten.
  2. (3)Absatz 3Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß § 36 in eine von Abs. 1 Z 9 erfasste Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe (mit Ausnahme jener mit fixem Monatsentgelt) eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. März 2015 zugrunde zu legen.Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß Paragraph 36, in eine von Absatz eins, Ziffer 9, erfasste Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe (mit Ausnahme jener mit fixem Monatsentgelt) eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. März 2015 zugrunde zu legen.
  3. (4)Absatz 4War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des § 26 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.War im Fall des Absatz 3, für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des Paragraph 26, wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.
  4. (5)Absatz 5War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgebenden Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.War im Fall des Absatz 3, für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgebenden Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.
  5. (6)Absatz 6Wurde das Monatsentgelt einer übergeleiteten oder eines übergeleiteten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v oder des Entlohnungsschemas h im Überleitungsmonat nach § 72 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bemessen, so ist sie oder er ab Abschluss der Ausbildungsphase so zu stellen, als wäre bei der Überleitung der entsprechende Entgeltansatz in § 71 als Überleitungsbetrag zugrunde gelegt worden. Wurde das Monatsentgelt jedoch für Teile des Monats nach § 72 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und in Folge des Abschlusses der Ausbildungsphase für spätere Teile des Monats nach § 71 bemessen, ist als Überleitungsmonat jener Monat heranzuziehen, der nach § 169c Abs. 2 GehG im Falle einer Überstellung während des Februar 2015 maßgebend wäre.Wurde das Monatsentgelt einer übergeleiteten oder eines übergeleiteten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v oder des Entlohnungsschemas h im Überleitungsmonat nach Paragraph 72, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bemessen, so ist sie oder er ab Abschluss der Ausbildungsphase so zu stellen, als wäre bei der Überleitung der entsprechende Entgeltansatz in Paragraph 71, als Überleitungsbetrag zugrunde gelegt worden. Wurde das Monatsentgelt jedoch für Teile des Monats nach Paragraph 72, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und in Folge des Abschlusses der Ausbildungsphase für spätere Teile des Monats nach Paragraph 71, bemessen, ist als Überleitungsmonat jener Monat heranzuziehen, der nach Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG im Falle einer Überstellung während des Februar 2015 maßgebend wäre.

(3) Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß § 36 in eine von Abs. 1 Z 9 erfasste Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe (mit Ausnahme jener mit fixem Monatsentgelt) eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. März 2015 zugrunde zu legen.

(4) War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des § 26 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.

(5) War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgebenden Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.

(6) Wurde das Monatsentgelt einer übergeleiteten oder eines übergeleiteten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v oder des Entlohnungsschemas h im Überleitungsmonat nach § 72 bemessen, so ist sie oder er ab Abschluss der Ausbildungsphase so zu stellen, als wäre bei der Überleitung der entsprechende Entgeltansatz in § 71 als Überleitungsbetrag zugrunde gelegt worden. Wurde das Monatsentgelt jedoch für Teile des Monats nach § 72 und in Folge des Abschlusses der Ausbildungsphase für spätere Teile des Monats nach § 71 bemessen, ist als Überleitungsmonat jener Monat heranzuziehen, der nach § 169c Abs. 2 GehG im Falle einer Überstellung während des Februar 2015 maßgebend wäre.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 09.10.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die StelleFür die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem sind die Paragraphen 169 c,, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle
    1. 1.Ziffer einsder Verwendungs- oder Gehaltsgruppe die Entlohnungsgruppe,
    2. 1a.Ziffer eins ader Funktionsgruppe die Bewertungsgruppe,
    3. 2.Ziffer 2des Gehalts das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen,des Gehalts das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, ohne allfällige Zulagen,
    4. 3.Ziffer 3des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 zweiter Satz,des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz,
    5. 4.Ziffer 4des Fixgehalts das fixe Monatsentgelt,
    6. 5.Ziffer 5der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe,
    7. 6.Ziffer 6der Dienstbehörde die Personalstelle,
    8. 7.Ziffer 7der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen,
    9. 8.Ziffer 8der in § 169c Abs. 7 Z 2 GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, b, l 2b 1, k 3 und k 4,der in Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, b, l 2b 1, k 3 und k 4,
    10. 9.Ziffer 9der in § 169d Abs. 1 GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, I und II, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten, die Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis,der in Paragraph 169 d, Absatz eins, GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, römisch eins und römisch II, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch eins L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten, die Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis,
    11. 10.Ziffer 10des Verweises auf § 3 Abs. 2 GehG ein Verweis auf § 8a Abs. 1,des Verweises auf Paragraph 3, Absatz 2, GehG ein Verweis auf Paragraph 8 a, Absatz eins,,
    12. 11.Ziffer 11des Verweises auf § 10 GehG jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,des Verweises auf Paragraph 10, GehG jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
    13. 12.Ziffer 12des Verweises auf § 12 GehG ein Verweis auf § 26,des Verweises auf Paragraph 12, GehG ein Verweis auf Paragraph 26,,
    14. 13.Ziffer 13des Verweises auf § 175 Abs. 79 GehG ein Verweis auf § 100 Abs. 70,des Verweises auf Paragraph 175, Absatz 79, GehG ein Verweis auf Paragraph 100, Absatz 70,,
    15. 14.Ziffer 14des Verweises auf § 8 GehG ein Verweis auf § 19,des Verweises auf Paragraph 8, GehG ein Verweis auf Paragraph 19,,
    16. 15.Ziffer 15der in den Ziffern des § 169c Abs. 6b GehG genannten Verwendungsgruppender in den Ziffern des Paragraph 169 c, Absatz 6 b, GehG genannten Verwendungsgruppen
      1. a)Litera ain Z 1 die Entlohnungsgruppe v1,in Ziffer eins, die Entlohnungsgruppe v1,
      2. b)Litera bin Z 2 die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,in Ziffer 2, die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,
      3. c)Litera cin Z 3 die Entlohnungsgruppenin Ziffer 3, die Entlohnungsgruppen
        1. aa)Sub-Litera, a, aProkuraturanwältinnen und -anwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,
        2. bb)Sub-Litera, b, ba des Entlohnungsschemas I,a des Entlohnungsschemas römisch eins,
        3. cc)Sub-Litera, c, cVertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,
        4. dd)Sub-Litera, d, dl ph, l 1 und l 2a,
        5. ee)Sub-Litera, e, eph 1, ph 2 und ph 3,
      4. d)Litera din Z 4 die Entlohnungsgruppenin Ziffer 4, die Entlohnungsgruppen
        1. aa)Sub-Litera, a, av2 bis v5, h1 bis h5, b bis e, p 1 bis p 5,
        2. bb)Sub-Litera, b, bl 2b und l 3,
        3. cc)Sub-Litera, c, ck 3 und k 6
      und
    17. 16.Ziffer 16der Tabelle in § 169d Abs. 1a die Tabelleder Tabelle in Paragraph 169 d, Absatz eins a, die Tabelle

(1) Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle

Entlohnungsgruppe Voraussetzung für Wahrung Zu wahrender Vorrückungstermin in die Entlohnungsstufe 2
v1 Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

1.

der Verwendungs- oder Gehaltsgruppe die Entlohnungsgruppe,

k 1 und k 2 Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

1a.

der Funktionsgruppe die Bewertungsgruppe,

l 1 und ph 2,

l 2a und ph 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

2.

des Gehalts das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen,

3.

des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 zweiter Satz,

4.

des Fixgehalts das fixe Monatsentgelt,

5.

der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe,

6.

der Dienstbehörde die Personalstelle,

7.

der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen,

8.

der in § 169c Abs. 7 Z 2 GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, b, l 2b 1, k 3 und k 4,

9.

der in § 169d Abs. 1 GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, I und II, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten, die Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis,

10.

des Verweises auf § 3 Abs. 2 GehG ein Verweis auf § 8a Abs. 1,

11.

des Verweises auf § 10 GehG jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

12.

des Verweises auf § 12 GehG ein Verweis auf § 26,

13.

des Verweises auf § 175 Abs. 79 GehG ein Verweis auf § 100 Abs. 70,

14.

des Verweises auf § 8 GehG ein Verweis auf § 19,

15.

der in den Ziffern des § 169c Abs. 6b GehG genannten Verwendungsgruppen

a)

in Z 1 die Entlohnungsgruppe v1,

b)

in Z 2 die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,

c)

in Z 3 die Entlohnungsgruppen

aa)

Prokuraturanwältinnen und -anwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,

bb)

a des Entlohnungsschemas I,

cc)

Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,

dd)

l ph, l 1 und l 2a,

ee)

ph 1, ph 2 und ph 3,

d)

in Z 4 die Entlohnungsgruppen

aa)

v2 bis v5, h1 bis h5, b bis e, p 1 bis p 5,

bb)

l 2b und l 3,

v2

l 2b 1

k 3 und k 4

keine spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

k 3 und k 6

cc)

v3 bis v5

h1 bis h5

l 3

k 5 und k 6

keine spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

und

16.

der Tabelle in § 169d Abs. 1a die Tabelle

treten

Entlohnungsgruppe

Voraussetzung für Wahrung

Zu wahrender Vorrückungstermin in die Entlohnungsstufe 2

v1

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

k 1 und k 2

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

l 1 und ph 2,

l 2a und ph 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

v2

l 2b 1

k 3 und k 4

keine

spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

v3 bis v5

h1 bis h5

l 3

k 5 und k 6

keine

spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

treten.

(2) § 169e Abs. 1 GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf § 20c GehG ein Verweis auf § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20c GehG tritt und an Stelle der Bestimmungen des GehG über die Hemmung der Vorrückung die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

  1. (2)Absatz 2§ 169e Abs. 1 GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die StelleParagraph 169 e, Absatz eins, GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle
    1. 1.Ziffer einsdes Verweises auf § 20c GehG ein Verweis auf § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20c GehG unddes Verweises auf Paragraph 20 c, GehG ein Verweis auf Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20 c, GehG und
    2. 2.Ziffer 2des Verweises auf § 169f GehG ein Verweis auf § 94bdes Verweises auf Paragraph 169 f, GehG ein Verweis auf Paragraph 94 b,
    treten.
  2. (3)Absatz 3Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß § 36 in eine von Abs. 1 Z 9 erfasste Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe (mit Ausnahme jener mit fixem Monatsentgelt) eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. März 2015 zugrunde zu legen.Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß Paragraph 36, in eine von Absatz eins, Ziffer 9, erfasste Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe (mit Ausnahme jener mit fixem Monatsentgelt) eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. März 2015 zugrunde zu legen.
  3. (4)Absatz 4War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des § 26 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.War im Fall des Absatz 3, für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des Paragraph 26, wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.
  4. (5)Absatz 5War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgebenden Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.War im Fall des Absatz 3, für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgebenden Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 26, in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.
  5. (6)Absatz 6Wurde das Monatsentgelt einer übergeleiteten oder eines übergeleiteten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v oder des Entlohnungsschemas h im Überleitungsmonat nach § 72 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bemessen, so ist sie oder er ab Abschluss der Ausbildungsphase so zu stellen, als wäre bei der Überleitung der entsprechende Entgeltansatz in § 71 als Überleitungsbetrag zugrunde gelegt worden. Wurde das Monatsentgelt jedoch für Teile des Monats nach § 72 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und in Folge des Abschlusses der Ausbildungsphase für spätere Teile des Monats nach § 71 bemessen, ist als Überleitungsmonat jener Monat heranzuziehen, der nach § 169c Abs. 2 GehG im Falle einer Überstellung während des Februar 2015 maßgebend wäre.Wurde das Monatsentgelt einer übergeleiteten oder eines übergeleiteten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v oder des Entlohnungsschemas h im Überleitungsmonat nach Paragraph 72, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bemessen, so ist sie oder er ab Abschluss der Ausbildungsphase so zu stellen, als wäre bei der Überleitung der entsprechende Entgeltansatz in Paragraph 71, als Überleitungsbetrag zugrunde gelegt worden. Wurde das Monatsentgelt jedoch für Teile des Monats nach Paragraph 72, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und in Folge des Abschlusses der Ausbildungsphase für spätere Teile des Monats nach Paragraph 71, bemessen, ist als Überleitungsmonat jener Monat heranzuziehen, der nach Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG im Falle einer Überstellung während des Februar 2015 maßgebend wäre.

(3) Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß § 36 in eine von Abs. 1 Z 9 erfasste Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe (mit Ausnahme jener mit fixem Monatsentgelt) eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. März 2015 zugrunde zu legen.

(4) War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des § 26 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.

(5) War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgebenden Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.

(6) Wurde das Monatsentgelt einer übergeleiteten oder eines übergeleiteten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v oder des Entlohnungsschemas h im Überleitungsmonat nach § 72 bemessen, so ist sie oder er ab Abschluss der Ausbildungsphase so zu stellen, als wäre bei der Überleitung der entsprechende Entgeltansatz in § 71 als Überleitungsbetrag zugrunde gelegt worden. Wurde das Monatsentgelt jedoch für Teile des Monats nach § 72 und in Folge des Abschlusses der Ausbildungsphase für spätere Teile des Monats nach § 71 bemessen, ist als Überleitungsmonat jener Monat heranzuziehen, der nach § 169c Abs. 2 GehG im Falle einer Überstellung während des Februar 2015 maßgebend wäre.

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