Entscheidungsgründe: Mit Wirkung vom 2. 1. 1986 wurde der Kläger um Zweck der Ausbildung zum praktischen Arzt in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommen. Das Dienstverhältnis war auf die Dauer dieser Ausbildung befristet. Mit Wirkung vom 16. 7. 1989 erfüllte der Kläger (Dekret der Österreichischen Ärztekammer) die Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt, weshalb mit Wirkung vom 16. 7. 1989 auch das bef... mehr lesen...
Norm: Krnt LVBG §83 Abs2 Z9Krnt LVGB §83 Abs8 Z2
Rechtssatz: § 83 Abs 2 Z 9 Krnt VBG ist dahin auszulegen, daß dadurch nur das Entstehen eines Abfertigungsanspruches für das bloße Ausbildungsverhältnis (Arbeitsverhältnis als Turnusarzt) ausgeschlossen werden soll. Daß die Turnusarztzeit bei Berechnung der Abfertigung auch dann nicht zu berücksichtigen wäre, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf der Turnuszeit (hier: Facharztausbildung) fortgese... mehr lesen...