§ 79 VBG Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979.

In Kraft seit 25.02.2023 bis 31.12.9999
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