§ 6b VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.9999

(1) § 39a und § 39a BDG 1979§ 39b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

Stand vor dem 30.12.2009

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.12.2009

(1) § 39a und § 39a BDG 1979§ 39b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

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