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Legende:
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(1) § 39a und § 39a BDG 1979§ 39b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(1) § 39a und § 39a BDG 1979§ 39b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.