§ 67 VBG Dienstliche Ausbildung

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss einer Hochschulbildung oder die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss einer Hochschulbildung oder die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.
  2. (2)Absatz 2Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, innerhalb der nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden.Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, innerhalb der nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Dienstgeber hat die oder den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass der oder dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie oder er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a für ihre oder seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist ablegen kann.Der Dienstgeber hat die oder den Vertragsbediensteten der nach Absatz 2, in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass der oder dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie oder er die Dienstprüfung innerhalb der nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, für ihre oder seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist ablegen kann.(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 60, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 60,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  4. (4)Absatz 4§ 32 Abs. 5 und 6 sowie die Übergangsbestimmung des § 284 Abs. 118 Z 6 BDG 1979 sind auf Vertragsbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der Ernennung die dauernde Betrauung bzw. die Betrauung nach § 68 Abs. 1 oder 4 und an die Stelle des Karenzurlaubs nach § 75a BDG 1979 der Karenzurlaub nach § 29c tritt.Paragraph 32, Absatz 5 und 6 sowie die Übergangsbestimmung des Paragraph 284, Absatz 118, Ziffer 6, BDG 1979 sind auf Vertragsbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der Ernennung die dauernde Betrauung bzw. die Betrauung nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 4 und an die Stelle des Karenzurlaubs nach Paragraph 75 a, BDG 1979 der Karenzurlaub nach Paragraph 29 c, tritt.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss einer Hochschulbildung oder die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss einer Hochschulbildung oder die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.
  2. (2)Absatz 2Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, innerhalb der nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden.Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, innerhalb der nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Dienstgeber hat die oder den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass der oder dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie oder er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a für ihre oder seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist ablegen kann.Der Dienstgeber hat die oder den Vertragsbediensteten der nach Absatz 2, in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass der oder dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie oder er die Dienstprüfung innerhalb der nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, für ihre oder seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist ablegen kann.(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 60, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 60,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  4. (4)Absatz 4§ 32 Abs. 5 und 6 sowie die Übergangsbestimmung des § 284 Abs. 118 Z 6 BDG 1979 sind auf Vertragsbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der Ernennung die dauernde Betrauung bzw. die Betrauung nach § 68 Abs. 1 oder 4 und an die Stelle des Karenzurlaubs nach § 75a BDG 1979 der Karenzurlaub nach § 29c tritt.Paragraph 32, Absatz 5 und 6 sowie die Übergangsbestimmung des Paragraph 284, Absatz 118, Ziffer 6, BDG 1979 sind auf Vertragsbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der Ernennung die dauernde Betrauung bzw. die Betrauung nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 4 und an die Stelle des Karenzurlaubs nach Paragraph 75 a, BDG 1979 der Karenzurlaub nach Paragraph 29 c, tritt.

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