Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDer Vertragshochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
(2)Absatz 2Die Rektorin oder der Rektor kann der Vertragshochschullehrpersonen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Vertragshochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.
(3)Absatz 3Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Dienstzulagen und Sonderzahlungen) der Vertragshochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Vertragshochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4§ 19 GehG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.Paragraph 19, GehG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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