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Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 29f Abs. 2§ 29b Abs. 4 Z 1 lit. c, § 84 Abs. 3 § 29f Abs. 2mit Ausnahme der Z 2 lit. b sowie, § 84 Abs. 3 und § 84 Abs. 3a.
Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 29f Abs. 2§ 29b Abs. 4 Z 1 lit. c, § 84 Abs. 3 § 29f Abs. 2mit Ausnahme der Z 2 lit. b sowie, § 84 Abs. 3 und § 84 Abs. 3a.