Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür die Kapitalanlage kleiner Versicherungsunternehmen sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, geeignet:
1.Ziffer einsSchuldverschreibungen;
2.Ziffer 2Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag;
3.Ziffer 3Anteile an OGAW und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen;
4.Ziffer 4Darlehen;
5.Ziffer 5Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und
6.Ziffer 6Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.
(2)Absatz 2Derivative Finanzinstrumente wie Optionen, Terminkontrakte und Swaps dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten und Verpflichtungen und auch nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.
(3)Absatz 3Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Kapitalanlage, insbesondere die Belegenheit der Vermögenswerte sowie Obergrenzen für die Kategorien und für einzelne Vermögenswerte, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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